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„Die Oma hat mein Kind versaut“: über Großelternrechte- und Großelternpflichten

Als ich neulich mein Kind von der Kita abholte, kam mir eine Mutter entgegen: knallroter Kopf, schwitzend, wütend. Sie zerrte ihre Tochter hinter sich her – brüllend, tränenüberströmt, ebenfalls knallroter Kopf. Zwischen den vielen Uahhhhs uns Wähhhs schrie die Kleine mehrmals „TABLET HABEN“.

Die Mutter, mit der ich sonst immer ein längeres Kita-Schwätzchen halte, erklärte im Vorbeigehen:

„Die Oma hat mein Kind versaut! Elisa hat das letzte Wochenende bei ihr verbracht und ist seitdem in einer Dauer-Trotzphase. Ständig verlangt sie Gummibärchen oder das Tablet, manchmal auch beides. Und wenn ich NEIN sage, muss ich mir neben dem ohrenbetäubenden Gebrüll auch noch anhören: „DU BIST BLÖD. BEI DER OMA DARF ICH DAS ABER. DIE OMA SOLL MEINE MAMA SEIN.“ Geht gar nicht, oder? Werde jetzt erst mal für Oma-Entzug sorgen und ein Besuchs- und Kita-Abhol-Verbot verhängen. Das wird meiner Schwiegermutter überhaupt nicht gefallen.“

Dann nahm sie Elisa, die nun mit Fäusten um sich schlug, auf den Arm. „Vielleicht brauche ich ja bald ´ne Anti-Oma-Anwältin“, rief sie mir noch keuchend hinterher.

Huch, dachte ich, als ich die Treppen zu Mikas Gruppenraum hochlief – in der Haut von Elisas Oma möchte ich nicht stecken. Und überhaupt: Anti-Oma-Anwältin? Ich schüttelte den Kopf. Spinnt die? Ich musste an unsere Omas denken. Die sind sowas wie rüstige Superheldinnen für meine Jungs. Superlieb, supergroßzügig und ausgestattet mit einem unlimitierten Zeitbudget für Spiel, Spaß und Pfannkuchen mit Puderzucker. Bei Oma (und Opa) geht alles. Fast. Mal abgesehen von der Belagerung des elektrischen Fernsehsessels und des Blumenbeets.

Und als ich mit Mika (müde, pinke Filzstiftstriche im Gesicht, aber halbwegs gut gelaunt) die Treppen herunterlief und nach Hause fuhr, überlegte ich, mit welchen Rechtsfragen sich wohl eine auf Oma-Recht spezialisierte Rechtsanwältin den lieben langen Tag beschäftigen könnte. Dabei fielen mir spontan 5 Fälle ein:

Oma-Fall 1: „Bei der Oma darf ich das aber“  – Wenn die Oma das Kind „falsch“ erzieht

„Bei Oma und Opa darf ich das aber!“ – diese und ähnliche Sätze bergen sicherlich das größte Konfliktpotential in der Beziehung zwischen Großeltern, Eltern und Kindern. Aber wessen Antwort ist nun entscheidend, wenn die Oma JA und die Mutter NEIN zum Kind sagt?

Die Erziehung der Kinder ist gemäß § 1631 Abs. 1 BGB Recht und Pflicht der Eltern und wichtigstes Element der elterlichen Personensorge. Bei unterschiedlicher Auffassung zu Erziehungsfragen gilt daher das „Prinzip des Erziehungsvorrangs“ der Eltern – selbst dann, wenn den Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise entzogen worden ist.

Fazit: Die ELTERN entscheiden im Konfliktfall, wie viele Gummibärchen das Kind essen darf und wann das Tablet heruntergefahren wird, aber auch, dass es in Ordnung ist, wenn das Kind den Pfannkuchen mit Puderzucker nicht aufisst.

Oma-Fall 2: „Ab jetzt gilt ein Oma-Besuchsverbot“  –  Wenn der Oma Kontakt mit dem Enkel verweigert wird

Und was ist, wenn die Eltern tatsächlich so weit gehen und ein Oma-Besuchsverbot verhängen – z.B. um Erziehungskonflikte zu vermeiden? Hat die Oma eine Handhabe um dagegen vorzugehen? Kann sie den Kontakt mit dem Enkelkind einklagen?

Sollten die Eltern den Umgang verweigern –  was meistens nach einer Trennung oder Scheidung der Fall ist – kann er von den Großeltern tatsächlich beim Familiengericht eingeklagt werden: Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in § 1685 Abs. 1, dass Großeltern ein Recht auf Umgang mit ihrem Enkelkind haben, wenn dieser dem Wohl des Kindes entspricht.

Aber: Die bloße Verwandtschaftsbeziehung genügt dafür nicht. Entscheidend ist, dass eine bereits „gewachsene Bindung“ zwischen Kind und Großeltern besteht und deren Aufrechterhaltung für die Entwicklung des Kindes förderlich ist. Nach der Rechtsprechung dient der Umgang in der Regel nicht dem Kindeswohl, wenn „unüberbrückbaren Zerwürfnisse oder empfindliche Störungen der Beziehung zwischen Eltern und Großeltern bestehen“.

Oma-Fall 3: eine Oma-Vollmacht für Normal- und Notfälle

Manchmal müssen Omas von den Eltern mit „Macht“ in Form einer Vollmacht ausgestattet werden – zum Beispiel wenn die Oma das Kind von der Kita abholen möchte. Wenn keine Vollmacht vorliegt, darf die Kita das Kind nicht an die Oma „herausgeben“. Inhaltlich muss die Vollmacht Namen, Geburtsdatum und Wohnort beider Eltern, des Kindes und Großeltern enthalten sowie die Nummern der Personalausweise. Die Oma kann von den Eltern aber jederzeit wieder „entmachtet“ werden – dann müssen sie die Vollmacht gegenüber der Kita bzw. gegenüber der Oma widerrufen.

Eine Vollmacht sollte übrigens nicht nur in der Kita, sondern auch im Kinderkoffer liegen, wenn die nächste Reise zur Oma ansteht: Darin sollte geregelt werden, dass die Großeltern die Fürsorgepflichten einschließlich der Gesundheitssorge für das Enkelkind übernehmen. Im Falle medizinischer Eingriffe nach einem Unfall haben die Großeltern andernfalls keine Auskunftsrechte und Entscheidungsbefugnisse. Dann kann es sein, dass die Ärzte alleine entscheiden, wenn die Eltern auf Madagaskar keinen Handyempfang haben.

Oma-Fall 4: Großelternzeit, Großelterngeld und Familienpflegezeit

Unabhängig von der Großeltern-Eltern-Kind-Beziehung können Omas und Opas sogar elternähnliche Rechte gegenüber Arbeitgebern und Dritten wahrnehmen – z. B. durch die Inanspruchnahme von Groß-Elternzeit, Groß-Elterngeld oder (Familien-)Pflegezeit.

Großelternzeit: Die Beanspruchung ist leider nur unter engen Voraussetzungen möglich. Oma und/oder Opa müssen mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und das Kind selbst betreuen und erziehen, zudem muss ein Elternteil des Kindes minderjährig sein, oder sich in einer Ausbildung befinden, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils voll in Anspruch nimmt.

Großelterngeld: Verwandte bis zum dritten Grad – also auch Großeltern – können Eltern-, bzw. „Großelterngeld“ beziehen, wenn die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod ihr Kind nicht betreuen können und das Elterngeld von anderen Berechtigten nicht in Anspruch genommen wird. Die regulären Elterngeld-Voraussetzungen müssen zusätzlich erfüllt werden, d. h. sie müssen unter anderem mit dem Enkelkind in einem Haushalt leben, das Kind selbst betreuen und erziehen und keine oder nur eine Teilzeit-Erwerbstätigkeit ausüben.

Pflege- und Familienpflegezeit: Sofern das Enkelkind pflegebedürftig ist, können auch Großeltern bei ihrem Arbeitgeber Pflege- und Familienpflegezeit anmelden. Dabei besteht die Möglichkeit, eine Zehn-Tages-Auszeit, eine bis zu sechs Monate andauernden Pflegezeit, oder aber einer Familienpflegezeit bis zu 24 Monaten zu beanspruchen, bei welcher die Arbeitszeit auf eine Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden reduziert wird.

Oma-Fall 5: Kommen die Kinder automatisch zur Oma, wenn die Eltern sterben?

Und last but not least: Der Fall, der hoffentlich nie eintritt, der aber alle Eltern irgendwann beschäftigt: „Wer kümmert sich eigentlich um unsere Kinder, falls wir eines Tages sterben sollten? Kommen die Kinder automatisch zu Oma und Opa?“

Sollte das Kind zum Waisen werden, bestellt das Familiengericht mit Hilfe des Jugendamtes einen Vormund, der das Sorgerecht für das Kind übernimmt. Großeltern müssen dabei nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bei Auswahl des Vormunds für ihr Enkelkind im Rang vor dritten Personen in Betracht gezogen zu werden, soweit eine enge familiäre Bindung besteht (Beschluss vom 24. Juni 2014 1 BvR 2926/13). Insofern ist es durchaus möglich, dass sich die Großeltern um die Kinder kümmern werden.

Falls die Eltern eine andere Person als Vormund bestellen möchten, können sie von ihrem in § 1776 BGB geregelten „Benennungsrecht“ Gebrauch machen und testamentarisch einen „Wunsch-Vormund“ einsetzen (wie das genau funktioniert und was ihr dabei beachten solltet, könnt ihr genauer in meinem Buch nachlesen).

§§§

Einige Tage später traf ich Elisa und ihre Oma in der Kita-Garderobe. Der Oma-Entzug war scheinbar doch nur von kurzer Dauer gewesen. Elisa steckte sich strahlend ein Gummibärchen in den Mund. „Das war jetzt aber das allerletzte, ja? Du weißt, was wir mit der Mama besprochen haben“, mahnte die Oma. Ich musste grinsen. Gottseidank, eine „Anti-Oma-Anwältin“ wird in diesem Fall doch nicht benötigt.

 

 

 

 

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2 Kommentare

  • Antworten
    Mary
    10. Mai 2017 at 21:15

    Super Artikel! Eine Reisevollmacht haben wir tatsächlich schonmal benutzt, gefunden als Vorlage hier: http://www.grosseltern.de/downloads/vollmacht-reise.pdf Steht da alles drin was nötig ist?

  • Antworten
    Kristin van der Meer
    30. August 2017 at 19:20

    Oh ja, eine Gradwanderung, die jeder von uns schon einmal erlebt hat. Ich habe Glück 🙂 Vier Kinder nehmen sie nie alle auf einmal und wenn einer bei den Groseltern war, weisen ihn die Geschwister schnell wieder in die Bahn

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