Job & Karriere

Das Kind ist krank, ich kann nicht arbeiten!

Fast alle Mamas kennen das Dilemma: Da ist man gerade vertieft und konzentriert am Arbeiten – und plötzlich klingelt das Handy. Auf dem Display erscheint  „Kita“. Zu fast 99% ist sicher: das verheißt nichts Gutes. Und einige Sekunden später wissen wir: Das Kind fiebert und muss SOFORT abgeholt werden.

Unser Puls geht hoch, der Adrenalinspiegel steigt. Ratter, ratter, ratter…die in unserem Kopf abgespeicherte Notfall-To-Do-Liste mit der Überschrift „Kind krank und noch bei der Arbeit“ wird aktiviert und innerhalb von wenigen Minuten abgearbeitet. Schon haben wir unsere Handtasche geschnappt und sausen in Winddeseile in die Kita um dort das kleine Häuflein Elend abzuholen.

Und während  der Kinderkrankenpflege – jonglierend mit Tee, Thermometer und Fiebersaft – fangen wir uns irgendwann an zu fragen: „Hilfe, was verdiene ich jetzt eigentlich?“ Und: „Mist, wie lange darf ich überhaupt zu Hause bleiben?“

In der Tat: Ein krankes Kind, das von den Eltern zu Hause gesund gepflegt werden muss, bringt so einige Nebenwirkungen in Bezug auf das Arbeitsverhältnis mit sich. Die brennendsten Fragen habe ich daher für euch gesammelt – und selbstverständlich auch beantwortet:

1. Wird mein Gehalt weitergezahlt wenn ich mein erkranktes Kind zu Hause pflegen muss?

Im Falle eines kranken Kindes wird dein Gehalt für 5 Tage weitergezahlt. Zu 100%. Aber Achtung! Dieser Anspruch, geregelt in § 616 S. 1 BGB und konkretisiert von der Rechtsprechung, wird in Arbeits- und Tarifverträgen häufig ausgeschlossen. Solltest du feststellen, dass § 616 S. 1 BGB vertraglich ausgeschlossen wurde, ist das kein Grund zur Beunruhigung. Möglicherweise springt eine Lohnersatzleistung ein:  Und zwar das sogenannte „Kinderkrankengeld“, geregelt in § 45 SGB V, welches von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt wird.

2. Wann erhalte ich Kinderkrankengeld?

Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld gemäß § 45 Abs. 1 SGB V besteht immer dann, wenn du keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung hast (z. Bsp. s.o.) und wenn die folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, aus dem hervorgeht, dass du zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege deines erkrankten Kindes nicht arbeiten gehen kannst.
2. Es gibt keine andere in deinem Haushalt lebende Person, die dein Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann.
3. Dein Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet, oder ist behindert und auf Hilfe angewiesen.
4. Zusätzlich musst du, bzw. das Elternteil, welches das Kind pflegt, gesetzlich mit Krankengeldanspruch versichert sein.

3. Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?

Das Kinderkrankengeld beträgt 70 % deines Bruttoverdienstes, maximal aber 90 % deines Nettoverdienstes.

4. Wie lange wird das Krankengeld gezahlt?

Das Krankengeld wird pro Elternteil maximal 10 Tage, bei mehreren Kindern bis zu 25 Tage gezahlt – bei Alleinerziehenden sind es 20 bzw. 50 Tage.

5. Was gilt, wenn die Eltern bzw. das Kind privat krankenversichert sind?

Sofern beide Eltern privat versichert sind, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Ist nur ein Elternteil privat versichert kommt es darauf an, bei welchem Elternteil das Kind versichert ist. Ist das Kind privat mitversichert, besteht kein Anspruch auf Krankengeld. In derartigen Fällen erfolgt nur die Gehaltsfortzahlung für 5 Tage – wenn § 616 S.1 BGB nicht arbeitsvertraglich ausgeschlossen wurde. Eventuell besteht aber die Möglichkeit eine Krankengeld-Zusatzversicherung abzuschließen, damit keine Lücke entsteht. Hier musst du dich bei deiner Krankenkasse erkundigen.

6. Mein Kind ist länger als die vorgesehenen Krankengeldtage krank. Was kann ich tun?

Abgesehen von dem hoffentlich nie eintretenden Fall einer Schwersterkrankung (§ 45 Abs. 4 SGB V) gibt es nach den aufgebrauchten Krankengeldtagen KEINE finanzielle Unterstützung mehr. Traurig, aber leider die aktuelle Rechtslage – und eine Lücke im Versorgungssystem. In einem solchen Fall solltest du sofort das Gespräch mit deinem Arbeitsgeber suchen. Eine denkbare Lösung ist die vorübergehende Arbeit im Homeoffice oder aber der Abbau von Überstunden. Eine andere Möglichkeit ist die Übertragung der Kinderkrankengeldtage deines Partners auf dich. Hierzu bedarf es aber einer Vereinbarung mit beiden Arbeitgebern.

7. Wie lange darf ich zu Hause bleiben und mein Kind pflegen?

Antwort: So lange dein Kind krank ist ist und von dir gesund gepflegt werden muss.  Ein – wie es so schön heißt – „Freistellungsanspruch“ gegenüber deinem Arbeitgeber besteht entweder gemäß § 616 S. 1 BGB (5 Tage), oder gemäß § 45 Abs. 3 und Abs. 1 SGB V (5-50 Tage, siehe Frage 4), wenn die unter Frage 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Wichtig: Der Freistellungsanspruch gemäß § 45 Abs. 3 und Abs. 1 SGB V kann arbeitsvertraglich nicht ausgeschlossen werden! Aber auch nach dem „Verbrauch“ des Freistellungsanspruches gemäß § 45 Abs. 3 und Abs. 1 SGB V, oder wenn dein Kind älter als 12 Jahre ist, musst du nicht zwingend zur Arbeit zurückkehren. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht in § 275 Abs. 3 BGB ein generelles Leistungsverweigerungsrecht vor, wenn dir die Leistungserbringung nicht zugemutet werden kann.

8. Ich bin selbständig tätig. Welche Besonderheiten gelten?

Der Anspruch auf bezahlte Freistellung und Vergütung gemäß § 616 S.1 BGB gilt nicht nur für fest Angestellte sondern auch für freie Mitarbeiter, die auf Grund eines Dienstvertrages beschäftigt sind. (Wobei natürlich fraglich ist, ob es gut ankommt, wenn man einen Vergütungsanspruch gegenüber seinem Kunden  geltend macht…). Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht allerdings nur dann, wenn du freiwillig gesetzlich mit Zusatz-Krankengeld-Tarif versichert bist und dein Kind bei dir mitversichert ist. Bitte erkundige dich unbedingt bei deiner Krankenkasse.

SMART-MAMA TIPP

Nachdem ihr euer krankes Kind aus der Kita abgeholt habt, solltet ihr sofort zum Kinderarzt fahren. Selbstverständlich um abzuklären, was sich euer kranker Hase eingefangen hat – aber auch in eurem Interesse: Der Arzt stellt über die voraussichtliche Dauer der Krankheit eine entsprechende Bescheinigung für den Arbeitgeber aus. Wichtig: Das Krankengeld wird von den Krankenkassen erst mit Vorlage dieser Bescheinigung gezahlt!

Auch wenn man sein krankes Kind nur ungern in fremde Hände gibt – es kann manchmal so schlimm kommen, dass man auf Hilfe angewiesen ist. In größeren Städten gibt es daher Notfalldienste, die einspringen, wenn das Kind nicht von euch versorgt werden kann: Zum Beispiel die „Notfallmamas“ in Hamburg und Berlin, „Zu Hause gesund werden“, in München – oder aber der bundesweit agierende Notmütterdienst.

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4 Kommentare

  • Antworten
    John Pierre Galrao
    31. Oktober 2014 at 21:08

    Toller Artikel. Vielen Dank dafür.

  • Antworten
    Nina
    7. April 2016 at 13:04

    Hallo, ich hätte da noch eine Frage 😉 Wenn also der Arbeitgeber § 616 S. 1 BGB nicht ausgeschlossen hat, dann bekomme ich (egal wie viele Kinder) insgesamt für 5 Tage zuhause das volle Gehalt von meinem Arbeitgeber? Und alles was hier über die 5 Tage gehen würde, würde die KK mit 70 % übernehmen? Liebe Grüße Nina

  • Antworten
    Krankheit und Kitaschließung wegen Corona – was sind meine Rechte?Smart Mama | Smart Mama
    15. März 2020 at 11:06

    […] Versicherter pro Kind 10 Tage Kinderkrankengeld/Jahr. Näheres könnt ihr hier noch einmal hier […]

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