Kita & Schule

Was ich seit der Einschulung meines Sohnes gelernt habe – und einige Gedanken zur Schulpflicht

Kaum glauben, mein Sohn ist bereits seit 6 Wochen ein Schulkind! Süß sieht er aus, wenn er morgens seinen überdimensionalen Ranzen auf den Rücken schwingt, die Hände in die Hüften stemmt und durch die erste Zahnlücke schimpft: „Also ehrlich Mama, die Brotbox ist noch nicht fertig? Beeil dich doch mal, wir müssen jetzt los, die Schule fängt gleich an.“ Vor einigen Wochen hieß es zur gleichen Zeit noch (schlechtgelaunt im Pyjama): „Kita ist doof, ich will lieber zu Hause bleiben und Lego spielen.“

A propos Kita, was war das noch mal? Das Kapitel hat er schon längst abgeschlossen: „Neeee, ich will meine Erzieherin erst mal nicht wieder treffen, die muss sich jetzt doch um die neuen Kinder kümmern“, verkündete er letzte Woche.

Scheinbar ist er mir schon um Längen voraus: Ich trauere der unbeschwerten Kitazeit insgeheim doch ein wenig hinterher (flexible Bring- und Holzeiten – Urlaub außerhalb der Schulferien – kein Verbot das Kind in den Gruppenraum zu begleiten – Erzieher-Smalltalk). Gleichzeitig freue ich mich natürlich riesig, wenn ich sehe, welche Entwicklungssprünge mein Sohn in den letzten Wochen gemacht hat: Er malt gleichmäßige Wellen in sein Schreibheft, liest laaaaanggezogen und gurrend erste Silben und weiß, dass der „teacher“ ein Lehrer oder eine Lehrerin ist. Ja, sogar das Siezen der Lehrer und Schnürsenkel Binden klappt entgegen meiner Befürchtungen auch.

Von „Entwicklungssprüngen“ redet man ja immer bei Babys und Kindern. So ein Quatsch. Nicht nur mein Sohn hat sich rasant weiter entwickelt, auch ich habe als Neu-„Schulmuddi“ so einige Entwicklungen und viele neue Erfahrungen gemacht…

Taschentücher, imaginäre Verbotsschilder und neue Unwörter – Was ich seit der Einschulung gelernt habe

  1. Zur Einschulungsfeier sollte man immer ein Taschentuch parat haben: Achtung Tränenalarm! Als mein Sohn das erste Mal mit seinen Mitschülern und seinem Klassenlehrer im Schulgebäude verschwand, musste ich erst mal in die Schulter meines Mannes heulen.
  2. „Mama, du darfst mir zum Abschied einen Kuss geben, aber nur im Auto. Und meine Hand brauchst du nicht mehr festhalten, wenn wir in die Schule gehen.“ Aha, am Schuleingang prangt also ein imaginäres Verbotsschild mit der Aufschrift „STOP! Küssen und Händchen halten verboten“.
  3. Ich muss mein Vokabular an den neuen Lebensabschnitt meines Sohnes anpassen. „Schätzelein“ und „süß“ sind vermutlich die Unwörter des ersten Schuljahres. Als ich kurz nach der Einschulung feststellte, dass er „süß“ in seiner neuen Jacke aussieht, kam prompt die Bemerkung: „Du sollst nicht mehr „süß“ zu mir sagen. Sonst denken alle, dass ich noch ein Baby bin.“
  4. Der Wecker wird früher gestellt, damit wir die Kurve bekommen (Abflug 7:30, Gähn). Und: ich muss mehr Zeit für den Abholvorgang von der Schule einplanen. Genau genommen plus 26 Minuten: Schuld daran sind unter anderem: Identifikation des Kindes auf dem Schulhof, Abmeldeschlange im Hort, Kieselsteine in meinen Schuhen und der Klassiker: Schulranzen vergessen!
  5. Huch, die Berliner Kitagesetze sind auf meinen Sohn nicht mehr anwendbar – dafür nun plötzlich das Schulgesetz Berlin.

Oh mein Gott, ich muss mich dringend mit Schulrecht beschäftigen.

Dringend.

Jetzt:

Das Dürfen ist eigentlich ein Müssen  –  7 wichtige Infos zur Schulpflicht in Deutschland

Interessanterweise hat mein Sohn bereits Wochen, wenn nicht sogar Monate vor dem Einschulungstermin gefragt: Mama, wann darf ich endlich in die Schule? Was Kinder (zumindest am Anfang) als „Dürfen“ empfinden, ist rechtlich eigentlich ein „Müssen“, denn: In Deutschland besteht eine strenge Schulpflicht.

Gesetzlich geregelt ist die Schulpflicht in den einzelnen Schulgesetzen der Länder. Gewisse Grundprinzipien zur Schulpflicht gelten aber länderübergreifend oder sind sich ähnlich:

  1. Je nach Bundesland ist dein Kind ist ab der Einschulung verpflichtet 9, in einigen Bundesländern (unter anderem in Berlin und Nordrhein-Westfalen) 10 Jahre die Schulbank zu drücken. Bestimmte Stufen müssen dabei nicht abgeleistet werden: Das Wiederholen und  Überspringen von Klassen wird mitgezählt.
  2. Wer von euch nun denkt, dass danach Schluss ist hat sich geirrt: An die „Vollzeitschulpflicht“ schließt sich die „Berufsschulpflicht“ an, wenn die Schule nicht weiter besucht wird. Diese endet nach dem 12. Schulbesuchsjahr bzw. mit Abschluss einer Berufsausbildung.
  3. Über den Zeitpunkt der Einschulung entscheidet meistens der Geburtstag deines Kindes. Die Grundregel lautet, dass dein Kind in dem Jahr schulpflichtig wird, in dem es bis zu einem bestimmten Stichtag das 6. Lebensjahr vollendet (vom 30.06. – 31.12. eines Jahres). Die Stichtage sind je nach Bundesland unterschiedlich. Durch einen Antrag können auch jüngere Kinder die Schule besuchen, bzw. zurückgestellt werden.
  4. Als Elternteil bist du verpflichtet dein Kind in der Schule anzumelden, eine Schule auszusuchen und dein Kind (pünktlich) in die Schule zu schicken bzw. zu kontrollieren, ob dein Kind auch tatsächlich in die Schule geht.
  5. Im Vergleich zu anderen Ländern gilt in Deutschland eine strenge Schul- bzw. Anwesenheitspflicht. Alternative ortsunabhängige Lernformen, wie zum Beispiel das Homeschooling sind nicht zulässig.
  6. Dein Kind ist kann nur in Ausnahmefällen von der Schulpflicht befreit werden, in der Regel nur aus gesundheitlichen Gründen.
  7. Kein Scherz: Die Schulpflicht kann notfalls mit Zwang durchgesetzt werden. Äußerstenfalls kann es passieren, dass die Polizei dein Kind abholt und in die Schule bringt. Die Verhängung von Bußgeldern oder Freiheitsstrafen kann ebenfalls erfolgen.

Damit du ein Gefühl für bekommst, wie die Schulpflicht im Gesetz geregelt ist, zitiere ich dir zum Abschluss das Schulgegestz Berlin:

§ 44 SchulG Berlin

Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht

Die Erziehungsberechtigten verantworten die regelmäßige Teilnahme der oder des Schulpflichtigen am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule. Sie sind verpflichtet, die Schulpflichtige oder den Schulpflichtigen bei der Schule an- und abzumelden. (…)

§ 45 SchulG Berlin

Durchsetzung der Schulpflicht

(1) Nimmt eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler ohne berechtigten Grund nicht am Unterricht teil oder lässt sie oder er sich nicht untersuchen (§ 52 Abs. 2), entscheidet die zuständige Schulbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder die mit der Untersuchung beauftragte Stelle über die Zuführung durch unmittelbaren Zwang.

(2) Die zwangsweise Zuführung ist auf die Fälle zu beschränken, in denen andere, insbesondere pädagogische Mittel der Einwirkung auf die Schülerinnen und Schüler, die Erziehungsberechtigten oder die Personen, denen die Betreuung schulpflichtiger Kinder anvertraut ist, oder die Ausbildenden ohne Erfolg geblieben oder nicht erfolgversprechend sind.

Spannend, oder? Und ganz schön streng. Mehr Details dazu bald auf dem Blog!

Apropos: Was interessiert dich besonders zum Thema Schulpflicht? Und: Wie ging es dir und deinen Kindern während der ersten Wochen nach der Einschulung? Vermisst du manchmal die Kita?

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