Elterngeld Selbstständigkeit Urteile

Mehr Elterngeld für GbR Gesellschafter – das Bundessozialgericht ändert seine Rechtsprechung

Ach ihr Lieben, ich freue mich so, dass ich euch kurz vor Weihnachten noch eine frohe Botschaft verkünden darf! Das Bundessozialgericht hat letzte Woche endlich das langersehnte Urteil zur Anrechnungen von Einkommen aus GbR-Gewinnen gesprochen (Az B 10 EG 5/17, Urteil vom 13. Dezember 2018). Die bisherige Rechtsprechung war ja sehr unfair, weil es danach zulässig war, den Jahresgewinn anteilig (also entsprechend der Beteiligung an der Gesellschaft) voll auf das Elterngeld anzurechnen – selbst dann, wenn man gar nicht aktiv für die GbR gearbeitet und in während der Eltern-Auszeit auf den Gewinn verzichtetet hat.

Für alle, die nicht so tief im Thema sind, hole ich noch einmal etwas aus, denn die Erkenntnisse aus diesem Urteil sind nicht nur dann wichtig, wenn du bereits Elterngeld beziehst und Gesellschafter einer GbR bist, sondern auch dann, wenn du gerade deine Selbständigkeit planst und überlegst, wie  du nach der Geburt weiterer Kinder dein zukünftiges Elterngeld optimieren kannst.

Der Fall

Geklagt hat eine Mama, die zusammen mit ihrem Bruder eine Steuerkanzlei betreibt. Als Rechtsform haben sich die beiden die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgesucht (kurz: GbR). Für den Zeitraum der Schwangerschaft wurde nachträglich im Gesellschaftervertrag vereinbart, dass sich die Mutter nach der Geburt ihrer Tochter eine Auszeit nimmt und für diesen Zeitraum keinen Gewinn aus der GbR erhält.

Trotz dieser vertraglichen Regelung rechnete die Elterngeldstelle den Gewinn, den die GbR im Elterngeldbezugszeitraum erzielte, voll an. Das führte dazu, dass die Mutter, die eigentlich einen Anspruch auf den Elterngeld-Höchstsatz gehabt hätte, statt 1800 EUR monatlich nur den Elterngeld-Mindestsatz von 300 EUR pro Monat erhielt. Einfach mal so 18.000 EUR weniger Elterngeld – und das obwohl die Mutter gar nicht für die GbR gearbeitet hatte und keinen Gewinn erhalten hat. Krass, oder?

Die Begründung der Elterngeldstelle: Der Gewinn, den die Gesellschaft während des Elterngeldbezugs erziele, sei entsprechend des Steuerbescheides fiktiv als Einkommen zu berücksichtigen, selbst dann, wenn man sich eine berufliche Auszeit nach der Geburt nehme.

Das Urteil des Bundessozialgerichts

Nachdem der Mutter in allen Instanzen Recht bekam (aber die Elterngeldstelle trotzdem jedesmal Rechtsmittel einlegte), sprach unser oberstes Sozialgericht dann ein Machtwort:

Entscheidend für die Anrechnung von GbR-Gewinnen sei nur Regelung im Gesellschaftervertrag. Wenn darin vereinbart ist, dass ein Elternteil während der Eltern-Auszeit keinen Gewinn erhält, dann kann dieser auch nicht einfach so fiktiv angerechnet werden. Das ergebe sich aus dem „neuen“ Elterngeldvollzugsvereinfachungsgesetz vom 10. September 2012.

Mehr Elterngeld durch Änderung des Gesellschaftervertrages

Jetzt fragst du dich  bestimmt: Klingt ja toll, aber was muss ich jetzt tun, damit ich als GbR-Gesellschafter möglichst viel Elterngeld erhalte?

Nun, wichtig ist tatsächlich, dass ihr euren GbR- Gesellschaftervertrag Elterngeld-fit macht. Das bedeutetet, dass du dich vor der Geburt des Kindes mit deinen Mitgesellschaftern an einen Tisch setzt und ihr gemeinsam folgendes regelt:

  • Zeitraum der Eltern-Auszeit
  • Verzicht auf Gewinnausschüttungen in diesem Zeitraum
  • Haftungsfragen

Um es vorweg zunehmen: Konkrete Formulierungsvorschläge kann ich euch leider nicht an die Hand geben, da jeder Gesellschaftervertrag unterschiedlich ist und vorab geprüft werden muss. Gerne könnt ihr mir dazu per Mail eine Beratungsanfrage schicken. Oder ihr postet hier ein Kommentar, vielleicht gibt es ja die eine oder andere Leserin die Erfahrungen beisteuern kann.

Was ist bei Altfällen? Bekomme ich nachträglich mehr Elterngeld?

Für alle, die in der Vergangenheit viel zu wenig Elterngeld bekommen haben, gibt es übrigens auch noch die Möglichkeit nachträglich mehr Elterngeld herauszuholen – allerdings nur dann, wenn der Elterngeldbescheid noch nicht rechtskräftig ist (das heißt, gegen den Elterngeldbescheid kann noch Widerspruch eingelegt werden, bzw. das Verfahren schwebt noch, weil ihr schon Widerspruch eingelegt, oder geklagt habt).

In diesem Fall schreibt ihr der Behörde/Gericht einfach einen netten Brief und legt, falls erforderlich Widerspruch ein – unter Hinweis auf die neue Rechtsprechung und natürlich mit Nennung des Aktenzeichens!

 

So ihr Lieben, jetzt habe ich aber genug ausgeholt 🙂 Wenn ihr euch noch weiter austauschen wollt, könnt ihr natürlich gerne einen Kommentar schreiben und euch austauschen. Habt alle ein wunderschönes und friedliches Weihnachtsfest und kommt gut in ein erfolgreiches und hoffentlich elterngoldreiches (huch Freud’scher Verschreiber) elterngeldreiches neues Jahr!

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1 Kommentar

  • Antworten
    Josch
    12. März 2020 at 14:22

    Vielen Dank. Dieser Eintrag ist eine große Hilfe!

  • Antworten