Elternzeit Schwangerschaft

Übertragung, Kürzung oder bares Geld – Was wird eigentlich aus meinem Urlaubsanspruch während der Elternzeit?

Elternzeit und Urlaubsanspruch ist ein Tricky-Thema, das nicht so einfach zu durchschauen ist. Sehr oft stellen mir Mamas, die bald in Elternzeit gehen, dazu Fragen: „Sag mal, bis wann muss ich eigentlich meinen restlichen Urlaub nehmen wenn ich in Elternzeit gehe?“ Oder: „Mein Arbeitgeber hat mir einfach meinen Urlaub während der Elternzeit gekürzt. Darf er das überhaupt?“ Aber auch: „Was ist eigentlich mit meinem Urlaub, wenn ich während der Elternzeit in Teilzeit arbeite?“

Diese Fragen sind sehr wichtig und betreffen keinesfalls ein Elternzeit-Nischenthema, denn: Jeder Tag, den man Anspruch auf Urlaub hat bedeutet für nicht nur wertvolle Familienzeit – und hoffentlich auch mal Mama-Auszeit für dich – sondern unter Umständen auch bares Geld. Ein Urlaubsanspruch in natura kann sich nämlich sehr schnell in einen  „Urlaubsabgeltungsanspruch“ verwandeln und das bedeutet unter Umständen ein dickes ein Plus auf deinem Konto.

Grund genug um darüber auch noch einmal hier auf dem Blog zu schreiben. Damit es nicht so trocken und langweilig wird, erzähle ich dir dazu die Geschichte von einer Beispiels-Mama– nennen wir sie einfach mal Lisa:

Lisa hat einen Anspruch auf 25 Tage Urlaub im Jahr. So steht es in ihrem Arbeitsvertrag. Im Jahr 2015 fliegt sie schwanger für 3 Wochen nach Madagaskar, um noch einmal die Zweisamkeit mit ihrem Freund zu genießen (und um sich die süßen Lemuren anzusehen). Damit hat sie 15 Tage Urlaub verbraucht, bevor sie in Elternzeit gegangen ist. Am 27.11.2015 kommt ihre Tochter Lieschen zur Welt. Lisa geht nach der Geburt für zwei Jahre in Elternzeit  – also bis zum 26.10.2017. Sie setzt ein Jahr komplett aus und fängt ab, ab dem 27.10.2016 an in Elternteilzeit – also 20 Wochen pro Stunde, verteilt auf 5 Tage – zu arbeiten.

Aus dieser Geschichte ergeben sich 5 wichtige Fragen, die Lisas Urlaubsanspruch betreffen (wenn dir noch mehr einfallen, kannst du mir gerne schreiben oder unten kommentieren):

#1 Erlangt Lisa währende der Elternzeit überhaupt ein Urlaubsanspruch?

Die Antwort beginnt mit dem Lieblingswort aller Juristen (ich will es mir immer abgewöhnen, aber bisher hat es leider noch nicht geklappt): Grundsätzlich… JA! Auch wenn Lisas Arbeitsvertrag während der Elternzeit ruht und nicht aktiv ist, steht ihr ein ungeschmälerter Anspruch auf Urlaub gemäß der arbeitsvertraglichen Bestimmungen zu. Lisa steht daher grundsätzlich (Mist, schon wieder…) der volle Urlaubsanspruch für die Jahre 2015 – 2017 zu, also pro Jahr 25 Tage. Allerdings warne ich an dieser Stelle schon einmal vor: Der während der Elternzeit erlangte Urlaub kann vom Arbeitgeber gekürzt werden (dazu gleich noch mehr).

#2 Was passiert mit Lisas Resturlaub vor Beginn der Elternzeit?

Urlaub, der vor Beginn der Elternzeit nicht genommen wurde, ist vom Arbeitgeber nach der Elternzeit gewähren und zwar im laufenden Jahr nach der Elternzeit oder im nächsten Urlaubsjahr. Lisa kann die 10 restlichen Urlaubstage aus 2015 also noch in 2017  und in 2018 nehmen. Andernfalls würden ihre 10 Tage Resturlaub verfallen.

#3 Was passiert mit dem Urlaubsanspruch während der Elternteilzeit.

Während der Elternteilzeit erlangt Lisa einen ganz normalen Urlaubsanspruch, also für den Zeitraum Oktober 2016 – Oktober 2017. Da der Urlaubsanspruch jeweils vollen Tagen entspricht, ändert sich, selbst bei verkürzten Arbeitszeiten, nichts an der Gesamtanzahl der Urlaubstage. Anders sähe es aus, wenn Lisa nur 3 Tage die Woche arbeiten würde – aber das würde jetzt zu weit führen.

#4 Kann Lisas Arbeitgeber den während der Elternzeit erlangten Urlaub kürzen?

Ja, das darf er. Der Arbeitgeber kann den Urlaub kürzen – und zwar für jeden vollen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs. Das gilt allerdings nur für volle Monate in denen Lisa nicht gearbeitet hat. Bei Rumpfmonaten, also Monaten in denen teilweise gearbeitet wurde, oder eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit, kann der Arbeitgeber den Urlaub nicht kürzen. Lisa Arbeitgeber könnte den Urlaub also für den Zeitraum, Dezember 2015 – September 2016 um jeweils 1/12 (2 Tage/Monat) kürzen. Im November 2015 und Oktober 2016  darf er dagegen den Urlaub nicht kürzen.

Eine Ergänzung für Fortgeschrittene: Da Lisa im November 2016 aufgrund der Mutterschutzfrist im Beschäftigungsverbot war (während dieser Zeit besteht ein Urlaubs-Kürzungsverbot) gelten Sonderregelungen. Im Ergebnis bleibt aber der Urlaubsanspruch für diesen Monat bestehen.

#5 Kann der Arbeitgeber den während der Elternzeit erlangten Urlaub auch nachträglich kürzen?

Ja, Lisas Arbeitgeber könnte den Urlaub grundsätzlich (Neeeeeinnnn, schon wieder dieses Wort!) auch noch nach der Elternzeit kürzen.

Aber Achtung, zu der nachträglichen Kürzung gibt es neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht aus diesem Jahr, die ich euch der Vollständigkeit halber nicht vorenthalten möchte: Nach Beendigung des Arbeitsvertrages kann der Arbeitgeber den während der Elternzeit erlangten Urlaub nicht mehr kürzen. Und- Achtung kling, kling – jetzt geht es um bares Geld: Der während der Elternzeit erlangte Urlaubsanspruch kannt nach Beendigung des Arbeitsvertrages als Urlaubsabgeltungsnspruch geltend machen (BAG, Urteil v. 19.5.2015, 9 AZR 725/139).

Unterstellt das Lisas Arbeitsvertrag zum Ende der Elternzeit endet und unterstellt dass ihr Arbeitgeber vergessen hat den Elternzeit-Urlaub zu kürzen, könnte Lisa also den Urlaubsabgeltungsanspruch für die während der Elternzeit erlangten Urlaubstage gegenüber ihrem Arbeitgeber geltend machen. Das wäre dann der berühmt-berüchtigte Urlaubsabgeltungsanspruch – also bares Geld.

Ach ja, es gibt übrigens noch eine wichtige Sache, die du beherzigen solltest:

SMART-MAMA-TIPP:

Falls du während der Elternzeit in Teilzeit arbeitest und noch Resturlaub hast, würde ich während der Teilzeit zuerst den während der Teilzeit entstandenen Urlaubsanspruch verbrauchen und erst danach den Resturlaub, der noch aus der Zeit vor deiner Elternzeit besteht. Der Grund: Der Resturaub kann in den meisten Fällen länger übertragen werden, als regulär entstandener Urlaub. Dieser verfällt nämlich zum Jahresende (spätestens jedoch zum 31.03. des Folgejahres, falls das in deinem Arbeitsvetrag steht). Wenn du einen Urlaubsantrag ausfüllst ist es auch sinnvoll genau zu differenzieren wie viel Tage Resturlaub und wie viel Tage regulärer Urlaub dir zustehen und welchen Urlaub du genau verbrauchen möchtest. “

So, ich hoffe sehr, dass du nach diesem Text nicht urlaubsreif sondern in Urlaubsstimmung bist!

Liebe Grüße,

Deine Sandra

P.S. Das Bild oben ist tatsächlich auf Madagaskar entstanden, während einer der schönsten Reisen, die ich je gemacht habe. Und das Bild von diesem süßen Lemur übrigens auch 🙂

Lemur

 

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27 Kommentare

  • Antworten
    Ines
    3. Dezember 2015 at 14:39

    Hallo Sandra, danke für den tollen Text. Der 400-Euro-Job beim eigenen Arbeitgeber wird ja nicht als Elternteilzeit angesehen. Verhält es sich mit dem Urlaubsanspruch dann auch so? D.h. man sammelt ganz normal seine Urlaubstage und kann die bis 1 Jahr danach nehmen. (Abzüglich der wahrscheinlichen Kürzung)

    Liebe Grüße Ines

    • Antworten
      smart-mama
      10. Dezember 2015 at 1:38

      Liebe Ines, das habe ich nicht ganz verstanden: Hast du deine Arbeitszeit während der Elternzeit so verkürzt, dass du nur noch auf 400 EUR-Job Basis tätig bist? Das musst du noch mal genauer beschreiben! LG, Sandra

  • Antworten
    Birte
    13. Januar 2016 at 13:39

    Hallo Sandra,

    toll aufgeschlüsselt, Danke. Jetzt noch die Frage zum Übergang Mutterschutz in Elternzeit und dann Elternteilzeit:

    Geburt Mitte Juli und somit Ende Mutterschutz Mitte September.

    #1
    Mein AG will den Urlaubsanspruch kürzen für die NICHT gearbeiteten Monate. Im MUTTERSCHUTZ steht mir der volle Urlaubsanspruch zu.

    #2
    September ist ein Rumpfmonat. Habe ich in diesem Monat Anspruch auf meine 2,5 Tage, oder nur auf den errechneten anteiligen 1 Tag?

    Viele Grüße
    Birte

  • Antworten
    Birte
    13. Januar 2016 at 14:21

    Ich formuliere das noch mal mit dem Lisa-Beispiel, weil ich zum Mutterschutz noch eine Frage habe (6+8 Wochen):

    Sie ist nach Geburt ja erst mal im Mutterschutz, also Nov./Dez. ’15 und drei Wochen vom Januar. In der Zeit steht ihr doch der volle Urlaub zu, der auch nicht gekürzt werden darf, oder?

    Ihr Januar ist so ein Rumpfmonat. Steht ihr hierfür das volle Zwölftel Jahresurlaub zu?
    Wenn dies einen krummen Tag ergibt, wird gerundet? (2,08 Tage bei ihr)

    Lisa arbeitet im Jahr ’16 nicht mehr und erhält außer der Zahlung im Januar (Mutterschutz) kein Geld vom AG. Und die meisten AGs werden den Urlaubsanspruch in der nicht-gearbeiteten Zeit kürzen wollen.

    Sie startet am 27.10.17 wieder mit der Arbeit und erhält für 2017 also noch 2/12 ihres Urlaubs?

    VG, Birte

  • Antworten
    Birte
    13. Januar 2016 at 14:29

    Was wäre, wenn Lisa einen separaten Teilzeitvertrag für die neuen Partnerschaftsmonate (4 Monate) bekommen hätte und danach noch mal ganze Monate Elternzeit nimmt ohne zu arbeiten? Welcher Urlaubsanspruch entsteht ihr da?
    4/12
    (Anspruch entsteht für „voll gearbeitete“ Monate)
    oder
    6/12
    (denn es entstehen ja 2 Rumpfmonate)

    😉 Ach, ist das kompliziert 😉

  • Antworten
    Marion
    18. Februar 2016 at 0:14

    Hallo Sandra,
    Ich bin begeistert von deinem Artikel! Nach stundenlangen googeln hab ich unter #2 bzw unter dem Tipp endlich eine Antwort gefunden.
    Der #2 bezieht sich auf Paragraph 17 (2) BEEG, oder? Damit ich eine Grundlage gg.über AG habe. Da steht nur immer „Urlaubsanspruch gültig bis nach Elternzeit“, aber es wird nie auf den Fall eingegangen, was passiert, wenn man in der Elternzeit teilzeit arbeitet.

    Dennoch wird’s bei mir nochmal etwas komplizierter: bin August 2011 in Mutterschutz gegangen der bis Dez. 11 dauerte. Vor dem Mutterschutz hab ich den Urlaub von Januar bis August in Anspruch genommen. Leider wusste ich nichts von MuSchG Paragraph 17 und mein Arbeitgeber hat mir das auch schön verschwiegen (hat er sich damit strafbar gemacht??) Aus meinen 28 Tagen Jahresurlaub ergibt sich für den Mutterschutz dann noch weitere 9,33 Tage d.h. Damit 10 Tage Resturlaub. Im Anschluss an MS bin ich 2 Jahre in Elternzeit gegangen, habe aber ab dem
    1.11.2012 wieder in Teilzeit gearbeitet. D.h. ab 16.10.2013 war ich auf jeden Fall in Elternzeit. Mündlich habe ich meine Kollegin aus der Personalabteilung im Herbst 2013 gebeten, dass Sie bei der Krankenkasse meine Elternzeit bitte nochmal um 1 Jahr verlängern soll. Ich kann nur hoffen, dass sie das gemacht hat, so dass meine Elternzeit am 16.10.2014 endete. Nach Paragraph 17 (2) BEEG würde ich damit im Jahr 2014 und 2015 die 10 Tage resturlaub aus dem MS nehmen können. Da ich aber am 1.1.2015 erneut in Mutterschutz bin anschließender Elternzeit bin, verlängert sich die Frist doch bis Ende der jetzigen Elternzeit. Ich habe wieder erst mal 2 Jahre beantragt und arbeite seit dem 1.2. wieder in teilzeit. D.h. bis Ende 2017 hab ich noch Anspruch auf meinen 1. resturlaub vom 1. Kind.
    Beim 2. Kind hab ich zufällig etwas über Paragraph 17 MuSchG gelesen, sonst hätte mir mein AG den Urlaub wieder nicht gegeben. Jetzt will ich mich „rächen“ und versuche den vom 1. Kind rückwirkend noch zu erhalten.
    Wäre super, wenn du mit kurz sagen könntest ob das alles so stimmt und ob ich bei den Gesetzen die richtigen zitiere.

    Danke!!
    Lg,
    Marion

  • Antworten
    Marion
    18. Februar 2016 at 0:24

    Ach ja, sollte meine Kollegin bei der Krankenkasse die Elternzeit im Herbst 2013 doch nicht um das 3. Jahr verlängert haben sieht es schlecht aus, oder? Damit wäre Ende 2014 der Resturlaubsanspruch erloschen, oder?
    Wobei ich da noch 2 Trümpfe hätte:
    – mein AG hat mich nicht über meinen Anspruch auf Urlaub im MS informiert (wir haben ein Programm für die Urlaubsverwaltung in dem komischerweise als Arbeitseintritt der 1.11.12 steht, sonst hätte es meinen Resturlaub angezeigt – mein Verdacht!) also kann es auch kein „menschliches vergessen sein
    – bei uns in der Arbeit hängt das MuSchG nicht aus oder ist im intranet zu finden; daher konnte ich mich nicht selbst informieren
    – ich wäre eigentlich schon Mitte Dezember 2014 in erneuten MS gegangen, habe aber freiwillig verlängert

    Schon mal danke, danke, danke!!!

    • Antworten
      smart-mama
      26. Februar 2016 at 18:16

      Liebe Marion, ganz wichtig: Elternzeit musst du unbedingt bei deinem Arbeitgeber nicht bei der Krankenkasse anmelden! Zu deinen weiteren Fragen kann ich dir erst nächste Woche antworten, da mir dazu gerade die Zeit fehlt. Ich melde mich noch einmal, ok? LG, Sandra

  • Antworten
    Silvia
    23. März 2016 at 17:25

    Hallo Sandra, leider hab ich jetzt auch nicht richtig verstanden.
    Ich habe noch vom Jahr 2015, 21 Tage Resturlaub von Vollzeitstelle, bin aber erst Ende Januar, 29.1.16 in Elternzeit gegangen für 18 Monate erst mal, wenn dann würde ich nur in Teilzeit wieder zurück gehen. Wie handhabt sich das mit meinem Urlaub und vor allem bekomme ich dann auch das Geld für den Vollzeitjob für die ganzen Wochen Urlaub, auch in der Elternzeit?
    Und mein Arbeitgeber kann mir in der Elternzeit den Urlaub um 1/12 kürzen, hab ich das richtig verstanden?
    Grüße Silvia

  • Antworten
    Janine
    9. Mai 2016 at 8:06

    Wie verhält sich das mit dem Urlaub wenn man Nov 15 ins Beschäftigungsverbot geschickt wurde, die Geburt Mai 16 und dann ein Jahr Elternzeit?

  • Antworten
    Jenny
    26. August 2016 at 14:25

    Klasse, vielen Dank! Nur eine Frage noch: Wie kürzt der AG denn den Urlaub? Also muss das schriftlich sein, reicht da die nächste Abrechnung nach der Elternzeit… Ich dachte bisher, die Kürzung um 1/12 ergebe sich automatisch.

    • Antworten
      smart-mama
      24. Oktober 2016 at 0:21

      Liebe Jenny, ein Form ist nicht erforderlich, das kann ganz unterschiedich geschehen… Entweder ausdrücklich schriftlich (häufig mit Bestätiung der ELternzeit), aber auch „konkludent“, dazu kann es zB genügen, wenn im Urlaubssystem der Anspruch seitens des Arbeitgebers auf 0 reduziert wird.

  • Antworten
    Sabine
    26. September 2016 at 3:08

    Hallo Sandra, wenn ich dem AG nicht sage, dass ich Urlaubsansprüche aus 3 Jahren der Elternzeit habe (immerhin 90 Tage) und diese 90 Tage somit nicht auf meiner Gehaltsabrechnung vermerkt sind, kann ich mir diese bei Arbeitsvertragsende ca 6 Monate nach Elternzeit z.B. per 30.04. des Folgejahres auszahlen lassen? Im Arbeitsvertrag steht, dass man nur 3 Monate für Reklamationen der Gehaltsabrechnung Zeit hat und die Urlaubstage sind darauf vermerkt. Der AG soll nicht unnötig auf die Kürzung hingewiesen werden. Muss ich ihm die 90 Tage mitteilen, wird er diese logischerweise ja kürzen wollen. Oder ist es doch alles einfacher? Hat jemand vielleicht ein Urteil (nicht das vom 19.05.2015 das kenne ich) dazu? Vielen Dank

    • Antworten
      smart-mama
      23. Oktober 2016 at 23:39

      Liebe Sabine,
      einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung hast du nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, alles andere ist good will… Tatsächlich stecken viele bzgl. der Urlaubskürzung in einem Dilemma: Sagt man was, wird er häufig gekürzt, sagt man nix besteht die Gefahr, dass er verfällt. Realistischerweise besteht ein Anspruch auf Abgeltung häufig nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis beendet worden ist. LG, Sandra

  • Antworten
    Eva
    26. Oktober 2016 at 21:11

    Liebe Sandra,

    erstmal vielen Dank für deine tolle Arbeit hier! Das hilft wirklich sehr. Da ich leider einen “ Sonderfall“ habe würde ich dich bitten ob du mir noch weiter helfen kannst:

    Ich habe am 2.1.17 ET. Kurz nach Bekanntmachung der SS habe ich am 18.5.16 vom Betriebsarzt ein Beschäftigungsverbot erhalten ( ich bin Assistenzärztin in einer Praxis).Ich möchte gerne 1 Jahr in Elternzeit gehen mit Basiselterngeld. Am 30.6.17 läuft aber mein Vertrag in der Praxis aus da er von vornherein auf die befugte Weiterbildungszeit von 2,5 Jahren befristet war.
    Nun meine Fragen:
    1. Wie verhält sich das nun mit meinem Urlaubsanspruch? Ich hatte bis zum Beschäftigungsverbot 5 Tage meiner 28 Tage Jahresurlaub genommen. D.h. ich müsste noch 23 Tage plus 2 Tage je Monat Elternteil bis zum Auslaufen des Arbeitsvertrags haben oder? Wenn ja, wie kann ich die geltend machen? Denn abfeiern kann ich sie ja nicht. Oder kann ich zwischen Mutterschutz und Elternzeitbeginn quasi Urlaub einreichen und in dieser Zeit statt Elterngeld mein volles Gehalt bekommen?
    Oder kann ich darauf bestehen dass die Tage ausgezahlt werden?
    2. Ich bekomme doch trotz auslaufenden Vertrag meine 10 Monate Elterngeld da ich ja davor mindestens 12 Monate gearbeitet habe richtig?
    Ich wäre dir so dankbar für eine Antwort, da mich dieser Sonderfall mit dem befristeten Vertrag etwas überfordert und mir da auch keiner bisher so recht helfen konnte.

    Vielen Dank und herzliche Grüße
    Eva

  • Antworten
    Tina
    7. Februar 2017 at 0:22

    Hallo Sandra,

    toller Post, vielen Dank! Ich habe 15,5 Tage Resturlaub (habe vor dem Baby Vollzeit 40 Stunden von Mo-Fr gearbeitet). Nun möchte ich innerhalb der Elternzeit 20 Stunden in Teilzeit arbeiten, verteilt auf Mo-Fr. á 4 Stunden. Stehen mir somit 31 halbe Tage Resturlaub zu, statt 15,5 Vollzeit-8-Stunden-Tage? Um einen Tag Urlaub zu machen, müsste ich doch nur einen halben Tag einreichen und keinen vollen, oder? Wären es nur 15,5 halbe Tage, würde ich ja auf die Hälfte meines Urlaubs verzichten und ich hätte zusätzlich einen finanziellen Nachteil.
    Es wäre klasse, wenn du mir mitteilen könntest was mir zusteht. Vielen herzlichen Dank!
    Tina

  • Antworten
    Sarah
    26. Februar 2017 at 12:39

    Hallo Sandra 🙂
    Toller Post. Brauch aber jetzt doch Hilfe.
    Ich bin im Juli 2015 in Beschäftigungs Verbot gegangen, da ich mit schädlichen Stoffen arbeite & ich dies nicht mehr ausüben dürfte. Darauf hin hat mein Arbeitgeber meinen Urlaub, für die gesamte Zeit + Elternzeit gekürzt.
    Meine kleine kam dann am 3.3.2016 & jetzt nach einem Jahr muss ich wieder Vollzeit arbeiten. Meine Kleine wird dann vormittags in den kiga gehen. Ich soll aber laut kiga die ersten Tage noch mit rein zur Eingewöhnung. Kann ich gleich von Anfang an meinem AG sagen, dass ich von meinen Urlaub aus 2016 Gebrauch machen möchte?

  • Antworten
    Marius
    28. März 2017 at 7:02

    Hallo Sandra,

    bei so vielen konkreten Nachfragen fasse ich mich mit meiner mal kurz:

    Ich arbeite ein Jahr lang nur 4 Tage die Woche. Muss ich für eine Woche Urlaub während der Elternteilzeit 4 oder 5 Tage Urlaub nehmen?

    Würde mich über eine Antwort sehr freuen!

    Gruß,
    Marius

    PS: Wirklich guter und relevanter Artikel, was ja auch die Top-Platzierung bei Google zeigt 🙂

  • Antworten
    Franziska
    28. März 2017 at 15:29

    Hallo Sandra,

    vielen Dank für deinen aufschlussreichen Artikel. Nur eine Sache ist mir nicht ganz klar geworden.
    Wenn Lisa nun von Anfang an Elternteilzeit nehmen würde, könnta auch ihr Urlaubsanspruch von 25 Tagen pro Jahr nicht gekürzt werden, richtig?
    Und: bestünde unter diesen Umständen ihr Urlaubsanspruch auch noch nach der Elternzeit oder muss sie ihn in den anfallenden Jahren nehmen (da sie ja grundsätzlich die Möglichkeit dazu hat)?

    Vielen Dank für eine Antwort.

    Viele Grüße, Franziska

  • Antworten
    Valeska Wagner
    16. September 2017 at 12:13

    Hallo Sandra,
    danke für den tollen Artikel. Ich habe dennoch eine Frage: Reicht es als Kürzungserklärung seitens des AG , wenn die Urlaubstage aus der Elternzeit einfach nicht auf den Gehaltsabrechnungen aufgeführt sind? Ich habe 2 Jahre Elternzeit genommen (offiziell bis 24.7.2017), davon im zweiten Jahr in Teilzeit gearbeitet. Zu Ende August 2017 habe ich gekündigt. Eine offizielle Kürzung der Urlaubstage ist mir gegenüber nicht vorgenommen worden. Kann ich die Abgeltung der Urlaubstage aus dem ersten Jahr der Elternzeit noch einfordern, oder gelten sie automatisch schon als gekürzt, da die Urlaubstage nie auf meiner Gehaltsabrechnung standen? Ich möchte mich nicht unnötig mit meinem AG anlegen, wenn ich im Unrecht bin.

    Viele Grüße,
    Valeska

    • Antworten
      smart-mama
      21. September 2017 at 22:46

      Liebe Valeska, die Kürzung kann sich tatsächlich auch aus den Umständen ergeben und muss nicht eindeutig erklärt werden. Für eine fundierte juristische Antwort müsste ich allerdings noch mehr Details wissen und auf dieser Basis eine genauere Prüfung vornehmen. Gerne kannst du mich diesbezüglich über hallo@smart-mama.de kontaktieren. Lieber Gruß, Sandra

  • Antworten
    Simone
    29. September 2017 at 5:30

    Hallo Sandra.
    Besteht der Anspruch auf Urlaubsauszahlung, wenn der Vertrag nach einem Jahr Elternzeit durch einen Aufhebungsvertrag beendet wurde?
    LG, Simone

    • Antworten
      smart-mama
      29. September 2017 at 8:12

      Liebe Simone, grundsätzlich ja, sofern der Arbeitgeber den Urlaub nicht gekürzt hat.

  • Antworten
    Sylvia
    2. Januar 2018 at 10:29

    Hallo liebe Sandra,
    schöner Blog 🙂

    Ich bin auch ein Komplett-Doofi, was solchelei Frageb betrifft… nach der Geburt meiner Tochter (das ist nun 1,5 Jahre her) funktioniert mein Gehirn einfach nur noch im Sparmodus-Betrieb … schlimm ist das…

    Ich habe auch noch mal eine Frage zu meiner Situation.

    Ich habe aus der Zeit von vor der Geburt meiner Tochter am (*28.06.2016) aus Vollzeitstelle (Festanstellung) noch 18 Urlaubstage mitgenommen. Jahresurlöaub stehen mir 30 Tage zu. Ich dachte diese 18 Tage könnte ich schön ans Ende des MuSchu nach der Entbindung setzen aber dann ging erst das Licht auf, dass das ja von der Elternzeit / und Elterngeldsache her auch nur so semi-klug wäre…

    Ich habe dann nach der Entbindung bzw den 8 Wochen MuSchu danach dann auf „eigene Kosten“ gelebt 2 Monate.
    Ich arbeite seit dem 1.9.2017 wieder halbtags (25 Std, verteilt auf Di-Freitag 6,25 Std pro Tag)
    Die hier aufgekommenen Urlaubstage habe ich bin zum Ende 2017 verbraten)

    Ich habe 2 Jahre Elternzeit nach Geburt (und MuSchu) beantragt. Ich kann dann lt unserer Personalabteilung diesen ja dann erst nach ENDE der EZ nehmen – also ab dem 29.06.2018 (Frage 1 – ist das korrekt?!)

    Wie sieht das mit dem Arbeitsvertrag nach der EZ aus – eigentlich hätte ich ja einen Anspruch wieder auf eine 40 Std Stelle (was ich mir momentan nicht vorstellen kann aber ich KÖNNTE ja theorethisch wieder… Könnte ich dann die 18 Tage so dann nehmen (ab dem 29.06.18) und dafür auch die BEZAHLUNG (aus der 40 Wochenstundentätigkeit aus 2015) abrechnen lassen?? oder handelt es sich nur um die freien Tage aber das Gehalt wäre dann so hoch wie eben jetzt auch als Teilzeitsgehalt?!
    Kopmlizierte Frage sorry.. oder ich steh einfach auf dem Schlauch.
    Über deine Information wäre ich dir sehr dankbar!

  • Antworten
    Elena Thiessen
    6. Februar 2018 at 15:44

    Hallo Sandra!
    Ich habe folgende Frage: Ich habe kurz nach Bekanntgabe SSW eine Beschäftigungverbot von meinem AG erhalten. Und zu ende dreijähriger Elternzeit eine Kündigung vom AG. Habe ich Anspruch auf Urlaubsabgeltung während Beschäftigungverbot auch? Und wie soll ich diese Anspruch geltend machen?

  • Antworten
    Annette
    3. April 2018 at 17:10

    Liebe Sandra,

    ich habe auch einige Fragen zu Rumpfmonaten und zwar Rumpfmonaten aufgrund von Teilzeitwechsel: Wenn man mit Beginn der Elternzeit mit einem niedrigeren Teilzeitfaktor weiterarbeitet (z.B. Teilzeitfaktor 0,8 vor der Elternzeit und ab Beginn der Elternzeit TZ-Faktor 0,4 und der die Elternzeit startet am 10. eines Monats, dann errechnet sich der Urlaubsanspruch für diesen Rumpfmonat so:
    9 geteilt durch 30 Tage eines Monats (muss man bei Monaten mit 31 Tagen dann 31 einsetzen oder auch 30?) mal TZ-Faktor 0,8 mal Urlaubsanspruch eines Monats bei Vollzeit (z.B. 2,5 Tage) = 0,6 Tage. Diese werden mit dem Ergebnis der 2. Phase des Rumpfmonats addiert (mit TZ-Faktor 0,4): 21 / 30 x 0,4 x 2,5 = 0,7 Urlaubstage –> 0,6 + 0,7 = 1,3 Urlaubstage für diesen Rumpfmonat. Wird das irgendwie gerundet?

    Wenn man dann mitten in der Elternzeit und zwar mitten im Monat von TZ-Faktor 0,4 auf TZ-Faktor 0 wechselt, hat man für diesen Monat (Rumpfmonat) den vollen Urlaubsanspruch bei TZ-Faktor 0,4. Sprich: 0,4 x 2,5 = 1. Richtig?

    Wenn man dann, direkt nach dem Ende der Elternzeit, welches auch mitten in einen Monat fällt, beginnt in Vollzeit zu arbeiten, hat man für diesen Monat den vollen Urlaubsanspruch eines Vollzeittätigen. Also 2,5 Tage. Oder nimmt man zur Berechnung des Urlaubsanspruchs dieses Rumpfmonats den TZ-Faktor vor Beginn der Elternzeit als Basis (0,8), oder den letzten Teilzeitfaktor in der Elternzeit (0,4)? Das wären dann 0,8 x 2,5 = 2 bzw. 0,4 x 2,5 = 1 Urlaubstage für diesen Rumpfmonat?

    Sorry, ich habe lange in Netz recherchiert, aber nichts dazu gefunden.

    Vielen Dank im Voraus!
    Annette

  • Antworten
    Christine
    4. April 2020 at 22:04

    Liebe Sandra,

    man bin ich froh über deinen Blogg gestolpert zu sein.
    Ich habe eine Frage zu deinem Text:
    SMART-MAMA-TIPP:
    Falls du während der Elternzeit in Teilzeit arbeitest und noch Resturlaub hast, würde ich während der Teilzeit zuerst den während der Teilzeit entstandenen Urlaubsanspruch verbrauchen und erst danach den Resturlaub, der noch aus der Zeit vor deiner Elternzeit besteht. Der Grund: Der Resturaub kann in den meisten Fällen länger übertragen werden, als regulär entstandener Urlaub.
    Mir geht’s hauptsächlich um den Punkt Resturlaub VOR Beginn Mutterschutz und danach Elternzeit MIT Teilzeit, d.h. keine Elternzeit im üblichen Sinne, sondern nach der 8wöchigen Mutterschutzfrist direkt mit Teilzeit (mit Elterngeld PLUS) beim AG wieder angefangen zu arbeiten.
    Leider finde ich nirgends eine Info, ob der Resturlaub vom Vorjahr bspw. 15 Tage zum 31.12. 19 bzw. zum 31.03.20 verfällt.
    Ich bekam die Info das mein Resturlaub zum 30.04. verfällt… aber auch wenn ich jetzt alles dran setze, Urlaub zu nehmen, bleiben noch Resttage übrig > Hier heißt es Pech… da ich EZ mit TZ bin

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