Elternzeit Job & Karriere Selbstständigkeit

So werde ich eine Mompreneur! Teil 4: Der rechtssichere Sprung von der Elternzeit in die Selbständigkeit

Ich freue mich riesig, wenn in meinem smart-mama Postfach Leserpost von euch liegt – insbesondere dann, wenn darin spannende Fragen aufgeworfen werden, die mich zu neuen Blogeinträgen inspirieren! Vor einiger Zeit erreichte mich eine E-Mail von meiner lieben Leserin und angehenden Mompreneur Anna, die sich gerade in Elternzeit befindet und dabei ist, sich selbständig zu machen. Anna hat angeregt, ihre Fragen mit euch zu teilen und mich gebeten darüber einen Blogeintrag zu schreiben. Na klar, das mache ich doch gerne!

(Sehr gefallen hat mir dabei übrigens der Zusatz in Annas Mail „sofern es deine Zeit zuläßt“ :-). In der Tat, meine Zeit ist gerade sehr knapp. Hinter mir liegt ein sehr turbulenter Monat, in dem meine Kinder häufig krank waren – und letzte Woche hat es auch mich erwischt. Hinzu kommen noch einige andere „Baustellen“, über die ich hier noch in den kommenden Wochen berichten werde…).

Et voilà, hier ist die Mail von Anna und der erste direkte Leser-Wunsch-Blogeintrag, in dem ihr eine Tipps findet, wie man rechtssicher, sanft und ohne Bruchlandung von der Elternzeit in die Selbständigkeit springt. Allez hopp!

Liebe Smart Mama Sandra,

ich folge Dir schon eine Weile und heute beschäftigen mich ein paar Fragen auf die ich im Internet die unterschiedlichsten Sachen lese. Daher wende ich mich an Dich. Vielleicht kannst du helfen und mir Tipps geben (sofern es deine Zeit zulässt) 😉.

Mein Fall:
Ich befinde mich noch bis September 2015 in Elternzeit. Angestellt bin ich in einer Werbeagentur als Projektmanagerin. Gerne würde ich die nächsten 7 Monate nun dafür nutzen, mich als freie Projektmanagerin selbstständig zu machen. Das bedeutet konkret, dass ich ab April 2015 bereits Rechnungen schreiben muss, da ich bereits ein Projekt habe was auf mich wartet. Mein Ziel ist es, nicht zurück zu meinem Arbeitgeber zu müssen. Hier möchte ich versuchen, dass mein Arbeitgeber mich kündigt, so dass ich direkt im Anschluss den Gründerzuschuss beantragen kann. Ich sehe das eventuell auch als realistisch, dass mein Arbeitsgeber das mitmacht, da ich Ihm anbieten möchte als Freie Projektmanagerin für max. 2 Tage die Woche weiterhin zur Verfügung zu stehen.

Meine Fragen:
1. Kann ich mich neben der Elternzeit bereits selbstständig machen und was muss ich dabei beachten?
2. Muss ich meinen Arbeitgeber über die Selbständigkeit informieren?
3. Wie läuft das mit meiner Krankenversicherung?
3. Was muss ich außerdem beachten?

Vielleicht kannst du daraus ja einen schönen Artikel für deinen Blog erstellen, da vielleicht auch andere Mamas diese Fragen stellen.

Ich würde mich verdammt freuen von Dir zu hören … bevor ich mich damit an die lieben Ämter wenden muss.
Alles Liebe von deiner Leserin

Anna

Und das sind meine Antworten für Anna und für alle anderen angehenden Mompreneurs, die sich noch in Elternzeit befinden:

1. Kann ich mich neben der Elternzeit bereits selbstständig machen und was muss ich dabei beachten?

Liebe Anna, ja das kannst du! Während der Elternzeit ist es nicht nur möglich Elternteilzeit beim eigenen Arbeitgeber, sondern auch in Elternteilzeit „fremd“ zu arbeiten. Das Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz (§ 15 Abs IV BEEG) lässt Mamas dabei relativ viel Freiraum: Du darfst während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbständig arbeiten, allerdings nur bis zu 30 Stunden pro Woche – ansonsten entfällt dein Anspruch auf Elterngeld. Außerdem gibt es einige wichtige Formalien zu beachten, die ich in meinen nächsten Antworten beschreibe.

2. Muss ich meinen Arbeitgeber über die Selbständigkeit informieren?

Achtung Stolperfalle: Du darfst erst mit der selbständigen Tätigkeit loslegen, wenn dein Arbeitgeber zugestimmt hat. Das heißt, du musst deinen Arbeitgeber nicht nur informieren, er muss der Selbständigkeit auch ausdrücklich zustimmen! Dazu musst du einen Antrag stellen, in dem du deine selbständige Tätigkeit beschreibst und mitteilst, ab wann du wie viele Stunden Du in der Woche arbeiten möchtest.

Danach können zwei Dinge passieren:

In der „Glückspilz-Variante“ stimmt dein Arbeitgeber zu oder meldet sich nicht innerhalb von vier Wochen, dann kannst du als Mompreneuer durchstarten. Juhuu!

In der Pechvogel-Variante ist dein Arbeitgeber nicht einverstanden. Wenn er deinen Antrag innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen (z.B. Wettbewerbsnachteile) schriftlich abgelehnt hat, darfst du deine neue Tätigkeit nicht ausüben, andernfalls riskierst du eine Abmahnung, eventuell sogar die Kündigung deines Arbeitsverhältnisses, oder gar die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

Wenn du vermutest, dass die dringenden betrieblichen Gründe, die dein Arbeitgeber dir mitgeteilt hat nicht zutreffen, oder das Ablehnungsschreiben deines Arbeitgebers nicht der oben beschriebenen Form entspricht, solltest du einen Anwalt einschalten.

3. Wie läuft das mit meiner Krankenversicherung?

Deine neue nebenberufliche Selbständigkeit muss der Krankenkasse angezeigt werden. Die Krankenkasse prüft dann anhand deiner voraussichtlichen Einkünfte und des zeitlichen Umfangs, den deine Selbständigkeit in Anspruch nimmt, ob es zu Beitragsanpassungen kommt. Meistens läuft die Erhebung der Beiträge weiter über deine Haupttätigkeit. Aber Achtung: Viele gesetzlichen Krankenkassen stufen dich nicht mehr als nebenberuflich ein, wenn du mehr als 18 Stunden pro Woche arbeitest!

4. Was muss ich außerdem beachten?

Da fallen mir wichtige Hinweise zum Thema Kündigung, Elterngeld und Vermieter ein!

Wenn dir dein Arbeitgeber tatsächlich nach dem Ende der Elternzeit kündigen sollte und du einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hast, kannst du den Gründungszuschuss beantragen. Dabei solltest du wissen, dass dir dein Arbeitgeber aufgrund des gesetzlichen Sonderkündigungsschutzes frühestens am ersten Tag nach Ablauf der Elternzeit mit den ordentlichen Kündigungsfristen kündigen darf. Dein Arbeitsverhältnis endet damit erst mit Ablauf der Kündigungsfrist. Bitte vergiss nicht, dass du während dieser Zeit verpflichtet bist zu arbeiten. Viele Arbeitgeber stellen ihre Arbeitnehmer in diesen Fällen unter Anrechnung vorhandener Resturlaubsansprüche frei.

Der Vollständigkeit halber: Du kannst dein Arbeitsverhältnis auch selber kündigen oder einen Aufhebungsvertrag mit deinem Arbeitgeber schließen. Dieser Schritt sollte aber wohlüberlegt sein, da es beim Bezug von Arbeitslosengeld zur Verhängung einer Sperrzeit kommen kann. Wenn du dein Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit kündigen möchtest, musst du gemäß § 19 BEEG eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einhalten.

Superwichtig ist außerdem noch Folgendes: Dein neues Einkommen wird auf das Elterngeld angerechnet – aber nur dann, wenn es dir während der Elternzeit „zufließt“ – d.h. auf deinem Konto gutgeschrieben wird. Falls dein Auftraggeber mitmacht, kann es daher sinnvoll sein, deine Rechnungen erst nach der Elternzeit zu stellen. Die für das Elterngeld zuständige Behörde musst du übrigens informieren, wenn sich Deine Einkommensverhältnisse verändern – ansonsten riskierst du ein Ordnungsgeld.

Falls du von zu Hause aus arbeitest und zur Miete wohnst, gibt es noch eine Person, die informiert werden muss: Dein Vermieter. Du nutzt deine Wohnung nämlich ab jetzt teilgewerblich. Der Vermieter kann dir die Ausübung der selbständigen Tätigkeit in der Regel nicht verbieten, so lange du deine Wohnung nicht in ein quirliges Großraumbüro verwandelst. Sollte deine Tätigkeit allerdings mit Beeinträchtigungen verbunden sein, also zum Beispiel durch Publikumsverkehr oder Blockieren der Parkplätze, dann kann der Vermieter dir unter Umständen die Ausübung der selbständigen Tätigkeit verbieten.

Liebe Anna, ich hoffe, ich konnte dir bei der Beantwortung deiner Fragen behilflich sein! Ich drücke dir von ganzem Herzen die Daumen und wünsche dir einen gelungenen Sprung in die Selbständigkeit und viel Erfolg als Mompreneur! Schreib uns doch mal, wie es geklappt hat 🙂

Herzliche Grüße

Deine Sandra

P.S. Vielleicht gibt es unter euch einige Mompreneuers, die bereits von der Elternzeit in die Selbständigkeit gesprungen sind? Schreibt doch einen Kommentar, dann können wir hier zusammen einen smarten Erfahrungsschatz für alle Mamas zusammen stellen!

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18 Kommentare

  • Antworten
    Rike
    1. März 2015 at 6:49

    Liebe Smart Mama,
    danke, dass Du uns aufschlaust! Ich habe gleich noch mehr Fragen. Oder Anschlussfragen:
    Ich habe mir erklären lassen, dass „gemäß der Kleinunternehmerregelung“ Einkommen bis… (?) umsatzsteuerfrei sind und aus diesem Grund braucht man nicht zwingend ein Gewerbe. Es reicht aus, die Einkünfte bei der Steuererklärung auf einem der Bögen mit anzugeben. Ähnlich sei das mit der Anrechenbarkeit aufs ErzGeld. Es gibt eine Einkommensgrenze. Stimmt das? Und gabs nicht im zweiten und dritten Jahr der Erziehungszeit auch Sonderregelungen?
    Bei den „Bloggenden Eltern“ wusste es auch keiner so richtig…
    Vielleicht könntest Du ja Licht ins Dunkel bringen? Das wäre super!
    <3 Es ist in Ordnung, wenn Du mir schreibst, ich solle gefälligst einem ortsansässigen Anwalt ein Mandat übertragen und nicht Dein Kommentarfeld verstopfen! <3
    Sonnige Grüße 🙂 Rike

    • Antworten
      smart-mama
      4. März 2015 at 0:56

      Liebe Rike, ich schlaue dich gerne weiter auf…obwohl dir ein Steuerberater deine 1. Frage bestimmt noch besser beantworten kann! Was ich weiß: Wenn Du im letzten Jahr weniger als 17.500 EUR Umsatz erzielt hast und in diesem Jahr dein Umsatz 50.000 EUR nicht übersteigt, kannst du die Kleinunternehmerregelung geltend machen und muss keine Umsatzsteuer erheben. Mit dem Gewerbe hat das nichts zu tun. Das musst du anmelden wenn du es eines ausübst, auch während der Elternzeit. Das Einkommen wird dabei auf das Elterngeld angerechnet, es gibt keine Freibeträge. Ich hoffe ich konnte dir damit ein bißchen helfen! Liebste Grüße nach Dresden 🙂

  • Antworten
    Tabea
    1. März 2015 at 12:15

    Liebe Sandra,

    deine Antwort auf Anna’s Mail kommt gerade wie gerufen!

    Bei mir hakt es gerade noch an #2 … nachdem ich die Zustimmung für 2-4 Stunden bereits länger vorliegen habe kam auf die Anfrage für 15-18 Stunden noch keine Rückmeldung … ich hätte es gleich per Einschreiben schicken sollen. Jetzt werde ich kommende Woche einmal nachhaken.

    Zu #4 ist mir jetzt eine Unklarheit eingefallen. Elternzeit betragen bei mir 3 Jahre – meine Elterngeldbezugszeit habe ich auf 2 Jahre gesplittet und bekomme daher weiter Auszahlungen. Mein Kenntnisstand war, dass so etwaige Einkünfte die verzögerte Auszahlung nicht beeinträchtigen, bin ich da falsch?

    Danke für deinen Artikel!
    ~Tabea

    • Antworten
      smart-mama
      4. März 2015 at 1:01

      Liebe Tabea, freut mich sehr, dass dir der Artikel weitergeholfen hat! ich drücke dir die Daumen, dass du die Genehmigung bekommst 🙂 Nachhaken ist immer gut, ansonsten schickst du den Antrag einfach noch einmal mit Zugangsnachweis. Zu deiner Unklarheit melde ich mich morgen, das muss ich nachlesen! LG Sandra

      • Antworten
        smart-mama
        25. März 2015 at 1:36

        Liebe Tabea, jetzt hat es doch etwas länger gedauert, sorry! Also, der Bezugszeitraum des Elterngeldes bleibt auch bei verlängerter Auszahlung gleich (maximal bis zur Vollendung des 14. Lebensmonat des Kindes, sofern Du Partnermonate in Anspruch nimmst). Du darfst also wieder mehr als 30 Stunden arbeiten und wieder „normal“ verdienen. LG, Sandra

  • Antworten
    Elena
    20. Dezember 2015 at 16:19

    Hallo liebe Smart-Mama,

    nun suche ich mich schon so lange im Netz dumm und dämlich und werde nicht wirklich schlau 🙁
    Ich bin so mega froh, auf diesen Beitrag und überhaupt deinen Blog gestoßen zu sein.
    Ich bin momentan in einer sehr verzwickten Situation.
    Bis Ende März bin ich noch in zwei-jähriger Elternzeit. Elterngeld beziehe ich nicht mehr.
    Vor knapp zwei Monaten habe ich mich selbstständig gemacht – mit Gewerbeschein und bekomme auch wirklich viele Aufträge.
    Problem Nr. 1: Mein aktueller Arbeitgeber weiß NICHTS von meiner Selbstständigkeit. Ich hatte mich zunächst auf falsche Quellen aus dem Netz verlassen, dass man den AG NICHT INFORMIEREN MUSS, wenn man sich selbstständig macht. Inzwischen weiß ich aber, dass das absolut falsch ist. Ich weiß nicht, wie ich jetzt ohne Abmahnung oder gar Kündigung aus der Sache rauskomme, zumal im Vertrag steht, dass jegliche Nebentätigkeit zuvor der Zustimmung des AG bedarf. Dürfte ich theoretisch meinen Chef belügen und so tun, als wenn ich noch nicht selbstständig bin und ihm einen Antrag über mein „Vorhaben“ zusenden und ihn darum bitten, mein Vorhaben der Selbstständigkeit zu bestätigen???
    Problem 2: Ich möchte meine Elternzeit auf drei Jahre verlängern – der Antrag auf Verlängerung ist auch schon raus, aber noch nicht vom Arbeitgeber bestätigt. Ich habe Angst, dass wenn ich meinen Chef nun parallel über die Selbstständigkeit informiere, er einen neuen Grund findet, warum er mir die Elternzeit nicht verlängern wird. Ich bin übrigens Sekretärin und habe mich als Texterin/Internetdienstleisterin selbstständig gemacht und trete keinesfalls in Konkurrenz zu meinem AG. Zudem hatte ich vorher mehrmals nachgefragt, ob es eine Möglichkeit bei meinem Arbeitgeber gibt, im Home Office zu arbeiten. Es wurde immer abgelehnt.
    3. Problem: Was ist mit der Krankenversicherung? Ich habe jetzt im ersten Monat knapp 1.000 Euro verdient. Bei meiner Tätigkeit als Sekretärin waren es Brutto knapp 2.300 Euro. Ich habe die Krankenkasse noch nicht informiert, da ich Angst hatte, dass mein Arbeitgeber von meiner Selbstständigkeit irgendwie über die Krankenkasse erfährt. Evtl. braucht die Krankenkasse eine Bestätigung meines Arbeitgebers über irgendetwas? Und dann wäre meine fristlose Kündigung sicher 🙁
    Kannst du mir sagen, ob ich voraussichtlich Beiträge an die Krankenkasse zahlen muss wegen meiner Selbstständigkeit? Ich arbeite nicht mehr als 18 Stunden die Woche, aber komme halt monatlich auf 800 bis 1.000 Euro.

    Puh, das war jetzt ein halber Roman. Aber ich hoffe so sehr, du kannst mir helfen!

    LG
    Elena

    • Antworten
      Angela Te-Kaat
      8. Oktober 2017 at 11:51

      Liebe Elena,

      könntest du mir eine Information geben wie du damals das Problem gelöst hast? Mir geht es ähnlich. Ich habe mich bereits selbstständig gemacht aber den AG nicht informiert da mir gesagt wurde dies sei nicht möglich… Nun möchte ich mich gerne hauptberuflich selbstständig machen und weiß nicht wie ich das mit meinem AG klären soll.
      Kannst du mir sagen, wie dies bei dir weiter gelaufen ist?

      Liebe Grüße
      Angela

  • Antworten
    Elena
    21. Dezember 2015 at 15:21

    Liebe Smart-Mama,
    ein Nachtrag zu meinem gestrigen Kommentar: Mein Chef hat sich nach über 2 Wochen endlich bei mir gemeldet und hat mir die Verlängerung der Elternzeit bestätigt. Bin nun noch bis März 2017 in Elternzeit. Jetzt müsste ich ihm irgendwie das mit dem Gewerbe beibringen…
    Sehe ich das richtig, dass ich durch die Elternzeit für meine Selbstständigkeit in jedem Fall Vorteile genieße? Ich habe es nun so verstanden, dass ich quasi bis etwa 1.400 Euro monatlich verdienen dürfte und trotzdem beitragsfrei in meiner Krankenversicherung bleiben darf. Ist das korrekt?
    LG

    • Antworten
      smart-mama
      23. Dezember 2015 at 0:18

      Liebe Elena, das freut mich sehr, super! Solange deine Selbständigkeit als Nebentätigkeit einzustufen ist, bist du weiterhin ganz normal versichert. Der Angestelltenstatus kann dabei von Vorteil sein. Bzgl. der genauen Höhe deines Einkommens würde ich mich auf jeden Fall bei deiner Krankenkasse erkundigen und dort deinen konkreten Fall schildern. LG, Sandra

  • Antworten
    Nicole Strosche
    14. März 2016 at 13:57

    Liebe Smart Mama,

    toll deinen Blog gefunden zu haben. Ich hätte noch eine Frage zu den oben genannten Sachverhalten. Ich bin zur Zeit in Elternzeit und bekomme das Elterngeld geteilt ausgezahlt. Mein Sohn ist jetzt 4 Monate alt. Elternzeit habe ich für zwei Jahre genommen. Gleichzeitig bin ich aber auch noch Studentin und beziehe Bafög. Nun möchte ich mich gern selbsständig machen, wie verhält es sich in meinem Fall, muss ich zu den oben genannten Sachen noch zusätzliche Dinge beachten. Die selbstständige Tätigkeit soll sich auf Kurse am WE beschränken, vieleicht 1-2 x pro Monat nicht mehr als jeweils 3 h und Verkauf von selbst hergestellter Kleidung. Wie finde ich raus ob ich ein Gewerbe betreibe oder doch Freiberufler bin. Ich hoffe du kannst Licht ins Dunkel bringen.

    Herzliche Grüße
    Nicole

  • Antworten
    Julia
    16. Oktober 2016 at 2:54

    Liebe Smart Mama,
    Toll, dass ich deine Seite gefunden habe.
    Eine Frage habe ich noch:
    Mein zweites Kind kommt Ende Januar zur Welt und ich hätte ggf. die einmalige Gelegenheit, mich ab 1.4. Oder 1.7.17 Selbständig zu machen. Bei meinem Arbeitgeber gehe ich in Elternzeit. Wie ich ihn kenne, wird er die Selbständigkeit ablehen (er hat Gründe dafür, ich trete on direkte Konkurrenz und könnte dieselbe Tätigkeit auch bei ihm ausführen), ein gerichtlicher Streit macht dann wahrscheinlich auch wenig Sinn. Dann müsste ich ja quasi kündigen in der Elternzeit (habe im Netz Widersprüchliches gefunden, wie und ob das überhaupt geht), um die selbständige Tätigkeit aufzunehmen, oder? Kann ich Elterngeld beziehen (plus), obwohl ich nicht mehr in Elternzeit bin?
    Lg, Julia

    • Antworten
      smart-mama
      23. Oktober 2016 at 23:23

      Liebe Julia, danke für dein Feedback! Du kannst in der ELternzeit immer kündigen, ganz normal mit den arbeitvertraglich vereinbarten Fristen oder zum Ende der Elternzeit mit einer 3-Monats-Frist. Elterngeld kannst du auch ohne Elternzeit beziehen! Lg, Sandra

      • Antworten
        Julia
        28. Oktober 2016 at 14:19

        Vielen lieben Dank!

  • Antworten
    Jenny
    27. Oktober 2016 at 13:56

    Hallo liebe Smart Mama!

    Ich bin auch soo froh deinen Blog gefunden zu haben! Dieser Beitrag beantwortet eigentlich schon so einige meiner Fragen. Allerdings ist mir eines etwas unklar:
    Anna hat in ihrem Leserbrief geschrieben sie möchte sich während der Elternzeit selbstständig machen, sich dann von ihrem AG kündigen lassen um den Gründerzuschuss zu bekommen. Ist es denn überhaupt möglich den Gründerzuschuss zu bekommen, wenn man bereits selbstständig ist? Oder verstehe ich etwas falsch?

    Und dann hätte ich noch eine weitere Frage für mein Worst-Case-Szenario. 😉
    Und zwar angenommen alles läuft soweit gut, mein AG spielt schön brav mit und kündigt mich nach der Elternzeit. Was mache ich falls es dann mit meiner Selbstständigkeit nicht (mehr) funktioniert? Bekomme ich Arbeitslosengeld? Wenn ja, wie wird dieses dann berechnet?

    Liebe Grüße,
    Jenny

  • Antworten
    Johanna
    15. März 2017 at 13:50

    Hallo Smart-Mama,
    ich habe auch eine Frage zur Selbstständigkeit & Elternzeit: Ich war schon vor der Elternzeit selbstständig, jetzt habe ich aber einen Auftrag reinbekommen. Dass die Zahlung nicht innerhalb der EZ erfolgen darf, weiß ich schon, aber wie ist es mit der Rechnung? Darf ich die im EZ-Zeitraum stellen? Oder auch besser danach?
    Zur Info: Ich bekomme auch Elterngeld, will aber nicht, dass es zu einer Verrechnung kommt.
    Danke schon mal vorab!
    Viele Grüße,
    Johanna

  • Antworten
    Angie
    17. August 2017 at 12:55

    Liebe Smart-Mama, was für eine tolle Seite! Die kommt wie gerufen!

    Meine Elternzeit geht Ende Oktober zu Ende und mein Arbeitgeber hat mir vor 3 Wochen mitgeteilt, dass er lieber auf mich als Teilzeitkraft verzichten möchte und mir einen Aufhebungsvertrag samt Abfindung angeboten. Das überraschte mich sehr, da ich im April noch eine schriftliche Bestätigung über meinen Wiedereinstieg bekommen habe, nachdem gar nicht oft genug gefragt werden konnte wann ich denn endlich wiederkomme… Dennoch möchte ich annehmen. Nun meine Fragen: Ich war schon während meiner Festanstellung selbständig und habe damit einen Gewinn von knapp 15.000 Euro erzielt. Diese Selbständigkeit möchte ich nun ausbauen, mich über die Künstlersozialkasse versichern und versuchen einen Gründungszuschuss zu bekommen. Gehe ich recht in der Annahme, dass ich nach dem Zustandekommen des Aufhebungsvertrags das Arbeitsamt über meine drohende Arbeitslosigkeit informieren und direkt die „komplette“ Selbständigkeit ankündigen muss? Zwischen dem offiziellen Ende meiner Elternzeit und meinem 1. Job danach liegen gerade einmal 8 Tage… Mir erscheint das alles zu einfach, hab ich etwas übersehen? Vielen Dank und liebe Grüße, Angie

    • Antworten
      smart-mama
      21. September 2017 at 22:58

      Liebe Angie, eine Voraussetzung für den Gründungszuschuss ist, dass du arbeitslos bist, daher musst du dich zuerst arbeitslos melden. Das gilt auch dann, wenn du vorher schon selbständig warst und die Selbständigkeit ausbauen möchtest. LG, Sandra

  • Antworten
    Lila Sax
    11. Januar 2018 at 15:06

    Vielen Dank für die tollen Beiträge! Ich bin noch schwanger, versuche aber die Zeit „danach“ zu organisieren. Ich möchte in meiner Elternzeit meine selbstständige Tätigkeit ausbauen. Smart Mama, Du hast geschrieben „Solange deine Selbständigkeit als Nebentätigkeit einzustufen ist, bist du weiterhin ganz normal versichert. Der Angestelltenstatus kann dabei von Vorteil sein“. Woran wird die Nebenberuflichkeit festgemacht – die Einkommen oder der Zeitaufwand? Sprich, wenn ich mit weniger Tage Arbeit so viel verdiene als was ich jetzt mit einer Anstellung verdiene, bleibe ich dann noch während meiner Elternzeit bei meinem Arbeitgeber kranken- und sozialversichert?

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