Elterngeld Elternzeit Job & Karriere Kita & Schule Vermischtes

Seit dem 1.1.2015 in Kraft: 3 neue Mama-Gesetze und eine Tabelle, die ihr kennen solltet!

Wow! So produktiv habe ich unseren Gesetzgeber schon lange nicht mehr erlebt. Mit Staunen, Freude, aber auch einigen Fragezeichen und Stirnrunzeln habe ich die vielen Gesetzesvorhaben verfolgt, die im letzten Jahr diskutiert und zum Jahresende noch schnell verabschiedet worden sind. Dabei habe ich eine ganz besondere und erfreuliche Beobachtung gemacht: Familie und Vereinbarkeit sind keine Nischenthemen mehr, die halbherzig in Koalitionsverträgen niedergeschrieben werden – sondern haben es ganz weit nach oben auf die Tagesordnung unserer Gesetzgeber geschafft. Viva, la revolución, liebe Mamas, es brechen neue Zeiten an! Und so sind am 1.1.2015 insbesondere 3 wichtige neue Mama-Gesetze (und eine unerfreuliche Tabelle) in Kraft getreten, die ihr unbedingt kennen solltet:

Pflegezeit für die Familie – Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz, die Auszeiten vom Job regeln, wenn ein Familienangehöriger wegen Krankheit gepflegt werden muss, gibt es ja schon länger. Neu ist aber Folgendes: Wenn ihr in einem dringenden Fall eine bis zu zehntägige Jobauszeit nehmen müsst, z. Bsp. um euere kranke Großmutter, die einen Schlaganfall erlitten hat, zu pflegen, gibt es seit dem 1.1.2015 das „Pflegeunterstützungsgeld“ – eine Lohnersatzleistung, die ca 90% eueres Nettogehaltes entspricht.

Eine teilweise oder vollständige Arbeitsfreistellung ist dabei bis nicht nur kurzfristig und in dringenden Fällen sondern bis zu 24 Monate möglich: Künftig habt ihr einen Rechtsanspruch (!) auf Freistellung gegenüber euerem Arbeitgeber und könnt 6 Monate ganz oder teilweise aus dem Job aussteigen um euere Angehörigen zu pflegen (allerdings nur dann, wenn euer Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt). Zusätzlich oder alternativ besteht die Möglichkeit bis zu 24 Monate die Arbeitszeit auf eine Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden zu reduzieren (dafür muss euer Arbeitgeber allerdings mehr als 25 Arbeitnehmer beschäftigen). Finanzielle Nachteile könnt ihr übrigens durch ein zinsloses Darlehen abfedern, das ihr beim Bundesamt für Familie und und zivilgesellschaftliche Angelegenheiten beantragen könnt.

Der Begriff des nahen Angehörigen ist übrigens erweitert worden: Die Pflegezeit kann nicht nur bei pflegebedürftigen Kindern, Ehegatten, Eltern, Geschwistern, Großeltern und Enkelkindern, sondern auch Stiefeltern, lebenspartnerlichen Gemeinschaften, Schwäger_innen und Schwiegerkindern beansprucht werden.

Wichtig für uns Mamas: Die neuen Regelungen gelten auch für Eltern und Angehörige pflegebedürftiger Kinder, die nicht zu Hause, sondern in einer Einrichtung (z. Bsp. Krankenhaus) betreut werden.

Und: Während der Pflegezeit besteht Sonderkündigungsschutz!

Das Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit

Über das ElterngeldPlus habe ich ja bereits schon einmal hier auf dem Blog und bei EditionF geschrieben. Zwischenzeitlich gab es jedoch noch einige Änderungen im Gesetzesentwurf, daher fasse ich euch die wichtigsten Neuregelungen noch einmal kurz zusammen. Weitere Details kommen noch, versprochen!

#1 – Mit dem ElterngeldPlus bleibt die Höhe des Elterngeldes zwar in der Summe unverändert, allerdings verlängert sich der Bezugszeitraum bei Teilzeitarbeit. Künftig könnt ihr statt 12 bis zu 24 Monate Elternzeit beanspruchen. Arbeiten beide Elternteile gleichzeitig mindestens 4 Monate zwischen 25 und 30 Stunden, erhält jeder Elternteil on top weitere 4 Monate Elterngeld (Partnerschaftsbonus). Mehr Geld gibt es also nur, wenn ihr Teilzeit arbeitet. Die ursprünglich vorgesehene Regelung, wonach  getrennt lebende Eltern, die das Sorgerecht für ihr Kind gemeinsam ausüben, von der Inanspruchnahme der Partnerschaftsmonate ausgeschlossen waren, wurde glücklicherweise nicht in den endgültigen Gesetzesentwurf übernommen.

#2 – Eine weitere wichtige Neuerung sind flexiblere Regelungen bei der Elternzeit für ältere Kinder: Nicht verbrauchte Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag eueres Kindes könnt ihr jetzt nicht nur bis zu 12 sondern bis zu 24 Monate nehmen – und zwar ohne Zustimmung des Arbeitgebers. Die Frist zu Anmeldung beträgt dabei 13 statt bisher 8 Wochen. Außerdem kann die Elternzeit jetzt auf 3 Zeitabschnitte verteilt werden. Liegt dieser zwischen dem 3. und 8. Geburtstag eueres Kindes kann der Arbeitgeber den Antrag allerdings aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

Wichtig: Diese Änderungen gelten erst für Geburten ab dem 1.7.2015!

#3 – Für Zwillingseltern bedeutet das neue Elterngeld leider ein großes Minus im Portemonnaie: Bereits für Geburten ab dem 1.1.2015 besteht bei Mehrlingen nur noch ein Elterngeldanspruch.

Neue Kitaplätze und mehr Qualität in Kitas – Das „Gesetz zur weiteren Entlastung der Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung“

Dieses Gesetz, das ebenfalls ab dem 1.1.2015 in Kraft tritt, regelt zwar keine direkten Ansprüche für uns Mamas, bewirkt aber hoffentlich, dass neue Kitaplätze, insbesondere für unter 3jährige Kinder bereit gestellt werden können.

„Nicht erst an der Schule, sondern bereits in der Kita werden die Weichen für den Bildungserfolg der Kinder gestellt. Deshalb müssen wir mehr über Qualität in Kindertagesstätten, Kindergärten und in der Kindertagespflege sprechen“, erklärt Frau Schwesig und will künftig einen Qualitätsdialog mit den Landesministern führen. Ein ehrgeiziges Vorhaben, denn: Das kostet viel Geld, dass die Kommunen derzeit nicht aufbringen können. Bislang ist dabei nur ein „Communiqué“ herausgekommen – es bleibt zu hoffen, dass Qulitätsziele verbindlich definiert und in allen Kitas eingeführt werden.

Immerhin sollen die Bundesländer durch dieses Gesetz unter anderem eine Milliarde Euro für mehr Investitionen in den Betreuungsplatzausbau für Kinder unter drei Jahren erhalten. Ich bin gespannt, wohin diese Geldern fließen werden…

Leider kein Anlaß zur Freude: Die neue Düsseldorfer Tabelle – oder weniger Unterhalt für Kinder

Zusätzlich zu den 3 neuen Mama-Gesetzen möchte ich euch noch auf eine weitere wichtige Änderung aufmerksam machen, die viele von euch ab dem 1.1.2015 betreffen wird: Ab dem 01.01.2015 hat sich auch die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“ geändert. Diese Tabelle regelt, wie viel Unterhalt nach einer Scheidung für die gemeinsamen Kinder gezahlt werden muss. Die Tabelle ist kein Gesetz, sondern nur eine anerkannte  Richtlinie zum Unterhaltsbedarf für Kinder und wird vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Familiengerichtstag ca. alle zwei Jahre aktualisiert.

Da der Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige angestiegen ist, werden viele Kinder ab dem 1.1.2015 weniger Unterhalt erhalten.

Die neue Tabelle findet ihr hier.

 

So ihr Lieben, ich hoffe ihr seid heute wieder ein bißchen smarter geworden 😉 Ich könnte noch viel über weitere neue Gesetze und neue Vorhaben schreiben, zum Beispiel über den Mindestlohn, oder über die Frauenquote…aber das hebe ich mir für einen neuen Blogeintrag auf!

Liebe Grüße, euere Sandra

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4 Kommentare

  • Antworten
    Birte
    15. Januar 2015 at 19:03

    Zu Elterngeld Plus und #1
    Bislang gab es ja 12 + 2 Partnermonate (oder 11 + 3 oder 7+7 oder …) pro Elternpaar.
    Bleiben die 14 Monate in Summe bestehen?

    Durch die 8 Wochen (quasi 2 Monate) Mutterschutz kann eine Mutter de facto ja nur (12-2)*2 also max. 20 Monate ElterngeldPlus erhalten – also halbes Elterngeld / halb arbeiten – da sie mindestens während des Mutterschutzes jeweils einen „ganzen“ Monat „verbraucht“ (und in der Zeit dann ja wählen kann zwischen dem Geld des Arbeitgebers oder dem meist niedrigeren Elterngeld).

    Mich interessiert brennend, ob folgende Betreuungs-/Verdienst-Rechnung aufgeht und wie viel Zeit dann noch „übrig bleibt“:
    1. und 2. Lebensmonat – Mutter voll wg. Mutterschutz (arbeitet 0h)
    3.-8. Lebensmonat – Vater nimmt 6 halbe Monate Elternzeit (arbeitet 20h)
    3.-8. Lebensmonat – Mutter nimmt 6 halbe Monate Elternzeit (arbeitet 20h)
    9.-12. Lebensmonat – Eltern nehmen zusammen die 4 Monate Partnerschaftsbonus (arbeiten 25-30h)

    Die Elterngeldstelle war beim letzten Besuch leider noch nicht „geschult“ auf die neue Regelung 😉

    Prinzipiell (wenn da nicht irgendwelche Haken eingebaut wurden) eine wirklich tolle, begrüßenswerte Gesetzesänderung, die es gleichberechtigten Paaren ermöglichen wird, gemeinsam Familie und Beruf zu leben.

    • Antworten
      smart-mama
      29. Juni 2015 at 12:30

      Liebe Birte,
      also:
      – die 14 Monate bleiben insgesamt bestehen
      – das Mutterschaftsgeld wird angerechnet, in dieser Zeit beantragt man Basiselterngeld
      – bei deinem Beispiel könntest du sogar noch mehr Elterngeld Plus nehmen (jeweils 10 statt 6 Monate), da der Partnerschaftsbonus zusätzlich gewährt wird.
      Das die Beratung der LEterngeldstellen nicht ausreichend ist habe ich leider schon mehrfach gehört… Angeblich werden diese erst ab Juli geschult!
      LG, Sandra

  • Antworten
    Birte
    15. Januar 2015 at 19:07

    Das sind 8 Monate. Also 8 von 12 — — oder 8 von 14?
    …die 4 Partnerschaftsbonus sind ja wie ich jetzt mehrfach gelesen habe „on top“…. (oder dürfen die erst nach einem bestimmten Alter des Babys genommen werden?)

    • Antworten
      smart-mama
      29. Juni 2015 at 12:35

      Genau, die Partnerschaftsmonate gibt es „on top“. Das Gesetz schweigt wann es genau zu nehmen ist. Auf der Seite des BMFSFJ findet man aber die Info, dass diese „vor, während, nach oder ganz ohne Elterngeld(Plus)-Bezug genommen werden“ können.
      LG, Sandra

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