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Prosit Neujahr! Wichtige Gesetze, die 2018 in Kraft treten

Neues Jahr, neue Gesetze! Auch zum Jahreswechsel 2017/2018 gibt es wichtige neue §§ – natürlich auch für Eltern. Der Oberknaller in diesem Jahr ist das Inkrafttreten des neuen Mutterschutzgesetzes, mit vielen neuen wichtigen Regelungen für schwangere und stillenden Mütter.

Zusätzlich gibt es Anpassungen bei der Kindergeld und Unterhaltsvorschuss-Höhe. Auch die Düsseldorfer Tabelle wird zum 1.1.2018 geändert – leider nicht nur nach oben, sondern auch nach unten.

Reform des Mutterschutzgesetzes

Vor einigen Monaten hatte ich bereits darüber geschrieben: Am 1.1.2018 tritt das neue Mutterschutzgesetz in Kraft. Das Gesetz heiß jetzt nicht mehr „Ge­setz zum Schut­ze der er­werbstäti­gen Mütter“, sondern „Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Ar­beit, in der Aus­bil­dung oder im Stu­di­um“ und erfasst nun endlich mehr Frauen.

Das sind die wichtigsten Änderungen, die ihr kennen und natürlich auch künftig gegenüber eurem Arbeitgeber einfordern solltet:

  • Künftig fallen auch Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen unter das Mutterschutzgesetz.
  • Für Frauen, die nach der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, gilt nun auch der Sonderkündigungsschutz – und damit ein Kündigungsverbot für die Dauer von vier Monaten.
  • Wenn das Baby mit einer Behinderung zur Welt kommt, wird die Mutterschutzfrist von 8 auf 12 Wochen verlängert.
  • Der Arbeitgeber muss unabhängig davon, ob bereits schwangere Frauen in seinem Betrieb arbeiten, eine abstrakte Gefährdungsbeurteilung erstellen und Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn Arbeitnehmerinnen schwanger sind. Bevor es allerdings zu einem Beschäftigungsverbot kommt, muss der Arbeitsplatz angepasst werden, oder aber eine anderweitige Beschäftigung erfolgen.
  • Arbeitszeiten zwischen 20 und 22 Uhr sind möglich, wenn sich die Frau dazu bereit erklärt und aus ärztlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Der Arbeitgeber muss dafür allerdings eine behördliche Genehmigung beantragen.

Mehr Unterhaltsvorschuss

Bestimmt habt ihr schon davon gehört: Alleinerziehende werden finanziell vom Staat mit Unterhaltsvorschuss unterstützt, wenn der andere Elternteil kein oder zu wenig Unterhalt für das Kind zahlt. Der Staat übernimmt also (meistens nur einen Bruchteil) Unterhalt, den er dann theoretisch später vom nicht unterhaltszahlenden Elternteil wieder einfordern kann.

Leider waren die Unterhaltsvorschusszahlungen zeitlich auf 6 Jahre begrenzt, maximal bis zum 12. Lebensjahr des Kindes. Seit dem 1.7.2017 ist das glücklicherweise nicht mehr so – die Zahlungen kann man nun – beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen sogar bis zum 18. Lebensjahr des Kindes beziehen.

Ab dem 1.1.2018 wird zudem mehr Unterhaltsvorschuss gezahlt:

  • Kinder im Alter bis zu 5 Jahren erhalten anstatt 150 EUR nun 154 EUR
  • Kinder im Alter bis zu 11 Jahren erhalten anstatt 201 EUR nun 205 EUR
  • Kinder bis zu 17 Jahren erhalten 273 EUR anstatt 268 EUR.

 Erhöhung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrages

Irgendwie sind diese Mini-Erhöhungen fast schon lächerlich und kaum der Rede wert:

Ab dem 1.1.2018 erhalten Eltern sage und schreibe 2EUR mehr Kindergeld im Monat. Für die ersten beiden Kinder sind das  jeweils 194 EUR, für das dritte 200 EUR und für jedes weitere Kind jeweils 225 EUR monatlich.

Auch der Kinderfreibetrag, der Eltern steuerlich entlastet, wird erhöht. Ab dem 1. Januar 2018 wird dieser um 72 EUR auf 4788 EUR angehoben.

Außerdem gibt es eine wichtige neue Regelungen zu den Kindergeld-Antragsfristen:

Wichtig: Kindergeld wird ab dem 1.1.2018 nur noch für die vergangenen sechs Monate, statt bis zu vier Jahren, rückwirkend gezahlt. Wer also einen Anspruch auf Kindergeld hat, der bereits mehr als 6 Monate zurückliegt, sollte heute noch schnell Kindergeld beantragen. Das Formular dazu findet ihr hier.

Anpassung der Düsseldorfer Tabelle

Fast schon ein Silvester-Klassiker ist die Anpassung der Düsseldorfer Tabelle. Ab dem 1.1.2018 wird der Mindestunterhalt wie folgt angepasst:

  • bis zum Ende des 6. Lebensjahres Erhöhung von 342 EUR auf 348 EUR pro Monat
  • vom 7. bis zum Ende des 12. Lebensjahres Erhöhung von 393 EUR auf 399 EUR
  • ab dem 13. Lebensjahr bis zum Ende des 18. Lebensjahres Erhöhung von 460 auf 467 EUR

Allerdings kann es auch zu Verschlechterungen kommen, da die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle erhöht worden sind. Kinder, deren unterhaltspflichtiger Elternteil bis zu EUR 1900 netto verdienen, erhalten den Mindestunterhalt (bislang lag die Grenze bei Eurem 1500 netto).

Den Link zur gesamten neuen Tabelle findet ihr hier.

 

So Ihr Lieben, und jetzt wünsche ich euch einen tollen Jahreswechsel, mit viel Spaß, entspannten Kindern, leckerem Essen und natürlich ganz viel Wunderkerzen und Glitzer!

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2 Kommentare

  • Antworten
    Maike
    10. April 2018 at 13:48

    Hallo,
    eine weitere relevante Änderung gibt es im MuSchG:
    Neuerdings besteht der Anspruch auf bezahlte Stillpausen nur noch, bis das Kind 1 Jahr alt ist, vorher war dieser Anspruch unbegrenzt.

    • Antworten
      smart-mama
      17. April 2018 at 8:02

      Gut dass du den Aspekt aufgreifst! Also zum Stillen freigestellt ist man immer – das hat sich mit dem neuen Mutterschutzgesetz nicht geändert. Der Unterschied ist allerdings, dass die Freistellung nur ein Jahr bezahlt wird. Eine Regelung, die ich auch sehr kritisch finde, denn es gibt ja auch Babys, die länger als ein Jahr gestillt werden.

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