Elterngeld Elternzeit

Elterngeld-Kalender #2: Muss ich in Elternzeit sein, um einen Anspruch auf Elterngeld zu haben?

Elterngeld und Elternzeit werden von vielen Eltern oft in einen Topf geworfen, manchmal auch durcheinandergebracht. Kein Wunder, denn beide Begriffe fangen mit „ELTERN“ an, fallen in den gleichen Zeitraum und sind auch noch im gleichen Gesetz geregelt. Eigentlich könnte man Elterngeld und Elternzeit auch als Zwillinge bezeichnen: Sie werden oft verwechselt, sind aber von Grund auf zwei ganz unterschiedliche „Wesen“.

Für das Grundverständnis des Elterngeldes ist es aber ganz wichtig, dass man die Zwillinge voneinander unterscheiden kann, z.B. um genau beurteilen zu können, ob man vorab Elternzeit anmelden muss, um Elterngeld zu beantragen.

1. Elternzeit

Die Elternzeit ist ein Anspruch, der dir gegenüber deinem Arbeitgeber zusteht . Wie der Name schon sagt – ein Recht auf „ZEIT“. Wenn du in Elternzeit bist, wirst du nämlich ganz oder teilweise von der Erbringung deiner Arbeitsleistung befreit – damit du Zeit hast, dich nach der Geburt um dein Kind zu kümmern.

Elternzeit steht – auch wenn das irgendwie seltsam und ungerecht klingt – nur Angestellten zu. Das hängt damit zusammen, dass Elternzeit ein Arbeitnehmer-Schutzrecht gegenüber deinem Arbeitgeber ist. Wenn du selbständig arbeitest, gehst du nicht in Elternzeit – du hast ja auch keinen Chef, der dich von der Arbeit befreien müsste.

2. Elterngeld

Das Elterngeld ist ein Anspruch gegenüber dem Staat. Auch hier sagt der Name schon alles: es geht um GELD, nämlich um eine Einkommensersatzleistung, damit nach der Geburt deine Existenz gesichert ist.

Kurz gesagt: Das eine ist also Zeit, das andere Geld fürs Baby.

Und nun zu der eigentlichen Frage…

Die Anmeldung von Elternzeit ist keine zwingende Voraussetzung für die Beantragung von Elterngeld –  zumindest gibt es kein Gesetz in dem das so steht.

ABER: Die meisten Eltern, die angestellt arbeiten, reichen eine Elternzeit-Anmeldung ein. Das müssen sie immer dann, wenn sie während des Elterngeld-Bezugs nicht oder weniger arbeiten möchten, also ihre Arbeitszeit verkürzen wollen.  Wenn man aber bereits vor der Geburt weniger als 30 Stunden gearbeitet hat müsste man z.B. streng genommen keine Elternzeit anmelden. Ratsam ist es dennoch, da man während der Elternzeit Sonderkündigungsschutz erhält.

Anders ist bei Selbständigen: Diese können sich ja selbst Elternzeit geben und „beurlauben“. Sie können Elterngeld ohne Elternzeitanmeldung beantragen – dürfen aber auch nicht mehr als 30 Stunden arbeiten.

Zusammengefasst gilt also Folgendes:

Angestellte müssen in der Regel Elternzeit anmelden um Elterngeld zu erhalten, Selbständige können ohne Elternzeit-Anmeldung Elterngeld beantragen.

 

Du hast noch Fragen zur Unterscheidung von Elternzeit und Elterngeld? Dann schreibe gerne einen Kommentar!

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3 Kommentare

  • Antworten
    Vera
    3. Dezember 2017 at 1:09

    Muss Elterngeld immer in den ersten 12 bzw 14 Monaten bezogen werden? Oder kann man das bei 24 Monaten Elternzeit auch von zb Monat 10 bis 22 (ohne Teilzeit-Beschäftigung dazwischen)?

  • Antworten
    Melanie
    12. Februar 2019 at 15:48

    Hallo Sandra,
    wir sind am 22. November 2018 Eltern geworden. Mein eigener Elterngeldantrag für die ersten 12 LM (vom 18. Januar bis 31.12.2019 befinde ich mich in Elternzeit ohne Erwerbstätigkeit) unserer Tochter ist bereits bewilligt und passt so. Jetzt geht es um den Antrag meines Mannes. Er würde gerne einmal im Sommer 4 Wochen Elternzeit nehmen und dann nochmal mehr oder weniger im Anschluss an meine Elternzeit vom 1. Januar 2020 bis 05. Februar 2020 um unter anderem die Kitaeingewöhnung zu übernehmen. Ich weiß, dass es kein Problem ist für diese Zeiträume Elternzeit zu beantragen. Meine Frage ist jetzt allerdings wie es mit dem Elterngeld aussieht.
    Könnte er für den ersten Zeitraum (6. LM = 22. Mai bis 21. Juni 2019) Eltergeld beantragen und die Elternzeit vom 01.-30. Juni 2019 nehmen und für den Differenzzeitraum 22. Mai bis 31. Mai voll erwerbstätig sein? Oder wäre es auch möglich im Anschluss an meinen Elterngeldbezug die zwei zusätzlichen Monate Eltgerngeld zu beantragen, sprich 22. November 2019 bis 21. Januar 2020, auch wenn er die Elternzeit erst ab 01.01.2020 (zusätzlich zur „ersten“ Elternzeit ohne Elterngeldbezug im Sommer 2019) nehmen würde und in der vorherigen Zeit voll erwerbstätig wäre bzw. Urlaub nehmen würde? Oder wird das Elterngeld nur gewährt wenn auch tatsächlich eine Reduzierung der Arbeitszeit auf max. 30 Stunden/Woche erfolgt?
    Wir würden die Elternzeit wenn möglich gerne unabhängig von den Lebensmonaten nehmen. Fragen über Fragen – ich hoffe du kannst für ein wenig Klarheit sorgen. Dein Buch hat mir in der Vorbereitung schon sehr viel weitergeholfen, auch wenn wir hier auf dem „Land“ zumindest keine großen Probleme haben einen Krippenplatz zu bekommen, auch wenn wir ausschließlich kommunale Einrichtungen vor Ort haben.
    Vielen Dank schonmal und viele Grüße

    • Antworten
      smart-mama
      22. Februar 2019 at 0:32

      Liebe Melanie, die Beantwortung deiner Fragen würde hier in der Kommentarfunktion den Rahmen sprengen. Am Besten vereinbaren wir einen Telefontermin, oder du meldest dich beim nächsten Webinar an! https://www.edudip.com/w/290858 Lieber Gruß,Sandra

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