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Die Mama-Gerüchteküche: 10 Rechtsirrtümer rund um Schwangerschaft, Elternzeit und Wiedereinstieg

Die Mama-Gerüchteküche kennst du, oder? Bestimmt warst du auch schon (unfreiwillig) beim Gerüchte kochen dabei. Man muss ja nur irgendwo auf eine paar andere Mütter treffen und schon geht es los mit Sätzen wie: „Ich habe gehört das…?“, „Ist es nicht so dass…?“, „Nein, so geht das auf keinen Fall!“, „Wusstest du schon dass…?“, „Also ich bin mir sicher dass…?“

Manchmal habe ich das Gefühl, dass bei derartigen Zusammenkünften plötzlich ein großer Suppentopf, nein ein großer Suppenkessel aufgestellt wird – mitten im Yoga- oder PeKiP-Kursraum, im Sandkasten oder im Kinderarzt-Wartezimmer. Dort wird dann die  „Die Suppe der überlieferten und gesammelten mütterlichen Weisheiten“ gekocht. Die Mamas diskutieren kontrovers über ein Thema und geben ihr persönliches Rezept zum Besten – oder werfen einfach ihre Lieblingszutaten in die Suppe. Einige Mütter sind dabei ganz sachlich und entspannt, andere verbreiten Angst oder sogar Panik – leider auch manchmal falsche Gerüchte. Irgendwann ist dann die Suppe fertig diskutiert und abgeschmeckt. Das Suppenrezept wird dann mitgenommen und zu Hause nachgekocht und weitergegeben.

Wenn es um Babys Wohlbefinden geht, kann getrost dem Motto „Trial and Error“ gekocht werden. Sollte der Zwerg die Suppe nicht essen, Bauchweh, Blähungen oder sonstige Beschwerden haben, kommt die Suppe eben nicht mehr auf den Tisch und die Suppenreste werden einfach in die Kloschüssel gekippt. Anders ist es jedoch, wenn zu juristischen Themen „gekocht“ wird. Dann ist die Suppe schnell versalzen, wenn man auf die falschen Zutaten und Gerüchte vertraut. Und das Schlimmste ist, dass man sie nicht wegkippen kann: Man muss sie leider bis zum letzten Rest auslöffeln.

Immer wieder habe ich sie schnell notiert: Die größten Rechtsirrtümer aus der Mama-Gerüchteküche. Jetzt habe ich es endlich geschafft die wichtigsten für dich aufzuschreiben und zu kommentieren – damit bei dir keine salzige Suppe auf den Tisch kommt. Und damit du bei der nächsten PeKiP-Stunde oder im Kinderarzt-Wartezimmer mit Wissen glänzen kannst 😉

Gerücht Nr. 1

   „Ich muss meinem Arbeitgeber die Schwangerschaft bis zum 3. Monat mitteilen.“

Stimmt nicht: Du kannst deinem Arbeitgeber die Schwangerschaft auch schon davor oder danach mitteilen. Das Mutterschutzgesetz sagt in § 5 Abs. 1 S. 1 MuSchG, dass du deinem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilen „sollst“ sobald sie dir bekannt ist. Das ist aber kein MUSS, da sind wir Juristen ganz genau. Es kann sogar sinnvoll sein die Schwangerschaft sofort zu offenbaren – z.B. wenn du in ein Beschäftigungsverbot gehen möchtest.

Gerücht Nr. 2

„Während eines Beschäftigungsverbotes muss ich nicht arbeiten.“

Ja, aber nicht immer: Bei einem individuellen Beschäftigungsverbot, also aufgrund eines ärztlichen Attestes (Details kannst du noch einmal hier nachlesen), kann es dir passieren, dass dir dein Arbeitgeber eine Ersatztätigkeit zuweist – „ohne die als schädigend vermutete Einwirkung“, so das Bundesarbietsgericht in einem Urteil vom 22.4.1998, 5 AZR 478/97.

Gerücht Nr. 3

„Das Mutterschaftsgeld ersetzt zu 100% mein vorheriges Gehalt.“

Nicht unbedingt: Es kommt darauf an wie du versichert bist. Im Optimalfall bist du Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dann zahlt deine Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe von EUR 13 pro Tag – die restliche Differenz zu deinem Nettogehalt stockt dein Arbeitgeber auf. Wenn du z.B. privat versichert bist, erhältst du kein Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse, nur einmal einen Betrag von EUR 210 vom Bundesversicherungsamt.

Gerücht Nr. 4  

„Ich kann Elternzeit per Mail anmelden.“

Bloß nicht: Die Elternzeit muss „schriftlich“ angemeldet werden. Das bedeutet: Anschreiben fertig stellen und ausdrucken, Stift suchen und eigenhändig unterschreiben. Weitere Infos zur Elternzeit gibt es übrigens hier.

Gerücht Nr. 5

    „Mein Arbeitgeber muss die Elternzeit genehmigen.“

Neeeeee: Du hast einen Anspruch auf Elternzeit, den du einfach nur anmelden musst. Der Arbeitgeber muss und darf nichts sagen. Weder ja, noch nein, noch vielleicht. Er muss es hinnehmen und umsetzen. Punkt.

Gerücht Nr. 6

„Während der Elternzeit habe ich einen Anspruch auf Arbeit in Teilzeit.“

Nö, nicht immer: Ein Anspruch besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. muss der Betrieb in dem du angestellt bist regelmäßig mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigen und du musst dort länger als 6 Monate tätig sein. Weitere Details kannst du hier nachlesen.

Gerücht Nr. 7

   „Nach der Elternzeit habe ich einen Anspruch wieder auf meinen alten Arbeitsplatz zurück zu kehren.“

So einfach ist das leider nicht –  und in der Praxis eher der Ausnahmefall: Du hast nur Anspruch auf einen „gleichwertigen“ Arbeitsplatz zurückzukehren. Entscheidend ist immer der Inhalt deines Arbeitsvertrages. Wenn du als persönliche Assistentin für Frau Moritz gearbeitet hast und in deinem Arbeitsvertrag „Assistenz“ steht, ist es in Ordnung, wenn du nach dem Wiedereinstieg als Assistentin für Herrn Max arbeitest.

Gerücht Nr. 8

„Wenn ich während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet habe, kann ich auch nach der Elternzeit in Teilzeit weiterarbeiten.“

Leider nein: Mit dem Ende der Elternzeit leben die alten Regelungen deines „alten“ Arbeitsvertrages wieder auf. Teilzeit musst du dann gemäß der Regelungen des TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) geltend machen. Die Bestimmungen sind strenger als während der Elternzeit (du musst bei der Geltendmachung z.B. eine Frist von 3 Monaten vor Beginn der Teilzeit einhalten).  Dennoch hat man grundsätzlich eher gute Karten, da man ja bereits während der Elternzeit aufweisen konnte, dass Teilzeit „funktioniert“.

Gerücht Nr. 9

    „Wenn mein Kind krank ist, darf ich zu Hause bleiben und erhalte 100% Lohnfortzahlung.“

Hach, schön wärs, wenn es so einfach wäre: Es kommt zum einen darauf an, was in deinem Arbeitsvertrag steht. Wenn dort nichts steht, bzw. eine Freistellung bei 100%iger Lohnfortzahlung vereinbart ist, hast du Glück. Andernfalls gibt es Krankengeld – und das ist nur 70 % deines Nettogehaltes und besteht maximal für 10 Tage pro Jahr und Kind. Näheres dazu kannst du übrigens hier nachlesen.

 Gerücht Nr. 10

„Eltern haben gegenüber kinderlosen Mitarbeitern immer Vorrang bei der Einreichung von Urlaub.“

Ja, aber auch nein: das Bundesurlaubsgesetz sagt zwar, dass bei der Festlegung des Urlaubs „Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen“ berücksichtigt werden müsen. Allerdings bedeutet das keine rundum-sorglos-Garantie mit der Folge, dass man z.B. zu den Kita-Schließzeiten oder während der Schulferien Anspruch auf Urlaub hat.  Der Arbeitgeber muss abwägen und berücksichtigen, dass auch kinderlose Mitarbeitern in den Genuss von Urlaub an besonders umkämpften Tagen kommen (z.B. „zwischen den Jahren“).

 

Und wann warst du so das letzte Mal in der Mama-Gerüchte-Küche? Erzähl doch mal, um welche Gerüchte es da ging! Vielleicht fallen dir auch noch weitere Rechtsirrtümer ein, die im Moment so auf dem Spielplatz oder im PeKiP-Kurs kursieren…. Ich bin gespannt!

 

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4 Kommentare

  • Antworten
    Madeleine
    27. August 2016 at 16:25

    An dieser Stelle erst mal vielen Dank für die vielen wertvollen Informationen, die man in diesem Beitrag / Blog finden kann. Das Internet ist ja voll mit Informationen zum Thema Schwangerschaft und leider lassen sich viele werdende Mütter gerade beim ersten Kind total irre machen. Da ich selber einen Sohn habe, weiß ich nur zu gut, wie ein Kind das Leben schlagartig verändert. Wie gesagt, Daumen hoch für den Blogbetreiber / Blogbetreiberin für die Zeit bzw. Arbeit, die hier investiert wird. Gerade wenn man Kinder hat, ist es schon ein Kunststück sich für sowas Zeit zu nehmen. Liebe Grüße

    • Antworten
      smart-mama
      24. Oktober 2016 at 0:19

      Liebe Madelein, ich danke die shehr herzlich für deine lieben und sehr motivierenden Worte!

  • Antworten
    Juliane
    2. März 2017 at 10:59

    Halli Hallo Smart-Mama,
    vielen Dank für deinen tollen Blog und die wichtigen Informationen, die Du vermittelst!!!!
    Ich bin durch ‚Mutterkutter‘ auf dich aufmerksam geworden und habe mich hier gerade ganz interessiert durchgelesen!

    Da Du weiter oben darum bittest:
    Ich habe auch noch ein Diskussionsthema, nämlich ‚ Schwanger werden in der Elternteilzeit + Beschäftigungsverbot‘ – Was zahlt der Arbeitgeber? Das Gehalt VOR der Elternzeit, oder das reduzierte Gehalt aus der Elternteilzeit?
    Darüber habe Ich mit vielen Muttis schonmal gesprochen, und alle haben eine andere Meinung; keiner weiß es wirklich! ;/

    Ich finde es echt erschreckend, wie blauäugig man in diese neue Situation gehen muss und wie wenig Angebote und Anlaufstellen bei Fragen geboten werden..

    Toll, dass Du das hier machst! Vielen Dank!!
    Lieber Gruß,
    Juliane

  • Antworten
    J. Alex
    6. März 2017 at 12:44

    Leider stimmt das mit dem Krankengeld bei Kind krank nur für gesetzlich Versicherte. Privatversicherte bekommen nichts und in meinem Fall muss ich dafür unbezahlten Urlaub nehmen.

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