Elternzeit Job & Karriere

Die Elternzeit: 10 Mythen – und was wirklich dahintersteckt

Neulich habe ich mich eingemischt. Auf dem Spielplatz. Es ging diesmal nicht um Schaukel-Wartezeiten, Hau- und Haarezieh-Attacken oder gemopste Förmchen, sondern um die Elternzeit. Genauer gesagt um ein Gespräch zwischen zwei Müttern, die sich darüber unterhielten, wie und wann man am besten Elternzeit nimmt. Ich konnte es einfach nicht lassen und habe die beiden Mädels angesprochen. Bald schon wurde ich mit Fragen gelöchert und ehe ich mich versah, gab ich – barfuß im Sandkasten und mit einem schmuddelbuddel-Kind auf dem Arm – einen Mini-Crashkurs zur Elternzeit. Dabei fiel mir auf, dass es scheinbar gewisse „Mythen“ gibt, die häufig mit der Elternzeit in Verbindung gebracht werden.

Am gleichen Tag noch habe ich mich hingesetzt und damit begonnen aufzuschreiben, welche Mythen das sind und was wirklich dahinter steckt. Et voilà:

Mythos #1
„Der Arbeitgeber muss der Elternzeit zustimmen“

Das stimmt nur teilweise. Denn ganz grundsätzlich wird die Elternzeit einfach genommen, bzw. beansprucht. Formal muss die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Beginn und schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden. Dabei ist zu erklären für welche Zeit innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen wird.

In besonderen Fällen muss der Arbeitgeber einer Elternzeit aber tatsächlich zustimmen: Nämlich immer dann, wenn erst weniger als zwei Jahre Elternzeit genommen werden und diese verlängert werden soll.

Wenn ein Teil des Elternzeitanspruchs nach dem 3. und vor Vollendung des 8. Lebensjahres eueres Kindes genommen wird, oder aber wenn die Elternzeit auf bis zu drei Zeitabschnitte verteilt werden soll muss die Zustimmung des Arbeitgebers grundsätzlich nicht eingeholt werden – allerdings kann der Arbeitgeber einwenden, dass dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen (Achtung, das ist seit Einführung des ElterngeldPlus neu – vorher bedurfte es von vorneherein der Zustimmung des Arbeitgebers).

Mythos #2
„Kündigung während der Elternzeit? Das geht doch gar nicht!“

Richtig ist, dass während der Elternzeit ein besonderer Kündigungsschutz besteht. Dieser gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Elternzeit verlangt worden ist, frühestens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit wenn die Elternzeit vor dem 3. Geburtstag eueres Kindes beginnen soll und frühestens 14 Wochen, wenn die Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag eueres Kindes beginnen soll (auch das mit den 14 Wochen ist neu seit Einführung des Elterngeld Plus). Aber: In Ausnahmefällen ist auch während der Elternzeit eine Kündigung des Arbeitsvertrages möglich, z. Bsp. bei einer Betriebsstillegung, bei einer schwerwiegenden Verletzungen des Arbeitsvertrages (z. Bsp. bei einer Rufschädigung des Arbeitgebers) oder aber bei strafbaren Handlungen. Allerdings muss der Arbeitgeber eine Kündigung vorher von der für Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde für zulässig erklären lassen.

Mythos #3
„Während der Elternzeit habe ich einen Anspruch auf Verkürzung der Arbeitszeit“

Eine Verkürzung der Arbeitszeit in der Elternzeit kann verlangt und einvernehmlich vereinbart werden. Gegen den Willen des Abreitgebers kann eine Arbeitszeitverringerung nur dann beansprucht werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: Der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate, die Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Stunden pro Woche verringert werden und dem Anspruch stehen keine betrieblichen Gründe entgegen. Weitere Infos zur Elternteilzeit könnt ihr auch noch einmal hier nachlesen!

Mythos #4
„Urlaub in der Elternzeit? Gibt es nicht“

Im wahren Leben stimmt das erst mal so 😉 – deswegen sagt man ja auch nicht mehr „Mutterschaftsurlaub“! Spaß beiseite – auch während der Elternzeit entsteht ein Urlaubsanspruch. Allerdings kann dieser vom Arbeitgeber für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden. Nicht verbrauchter Urlaub, der vor Beginn der Elternzeit nicht vollständig genommen wurde, ist aber grundsätzlich zu übertragen und nach der Elternzeit zu gewähren.

Mythos #5
„Bonus, Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden in der Elternzeit nicht bezahlt“

Bei diesen Ansprüchen kommt es darauf an, was genau im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, so dass man keine pauschale Aussage dazu treffen kenn. In der Regel ist es aber so, dass der Anspruch dann weiterbesteht, wenn durch die Sonderzahlung die Betriebstreue anerkannt wird. Wenn die Sonderzahlungen jedoch „leistungsbezogen“ ist, besteht kein Anspruch während der Elternzeit.

Mythos #6
„Während der Elternzeit darf ich nicht woanders arbeiten oder mich selbständig machen“

Während der Elternzeit darf bis zu 30 Stunden in der Woche für einen anderen Arbeitgeber oder aber selbständig gearbeitet werden. Allerdings bedarf es dazu der Zustimmung des Arbeitgebers, die verweigert werden kann, wenn dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen (z. Bsp. Geheimhaltungs- und Wettbewerbsinteressen).

Mythos #7
„Nach der Elternzeit kann ich an meinen alten Arbeitsplatz zurückkehren“

Ein Anspruch auf die Rückkehr zum ursprünglichen Arbeitsplatz besteht nicht. Der Arbeitgeber kann Eltern, die aus der Elternzeit zurückkehren einen anderen – aber gleichwertigen – Arbeitsplatz zuweisen.

Mythos #8
„Die Elternzeit kann nur dann verkürzt werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt“

Durch eine einvernehmliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber kann die Elternzeit vorzeitig beendet werden. Es kann aber auch ein Anspruch auf Verkürzung der Elternzeit bestehen, nämlich immer dann, wenn ein Härtefall vorliegt (z. Bsp. wenn die wirtschaftliche Existenz der Eltern bei Fortführung der Elternzeit gefährdet ist), wenn ein weiteren Kind geboren wird und wenn die Elternzeit-Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (z. Bsp. Verlust des Sorgerechts). Achtung: Der Arbeitgeber kann die Rückkehr an den alten Arbeitsplatz jedoch ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen.

Mythos #9
„Nur Eltern können Elternzeit nehmen“

Unter gewissen Voraussetzungen gibt es auch eine „Großelternzeit“ wenn Oma oder Opa mit dem Enkelkind in einem Haushalt leben und das Kind selbst betreuen und erziehen. Dies ist aber nur dann möglich, wenn ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder sich im letzten oder vorletzten Jahr seiner Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils voll in Anspruch nimmt. Mythos #10

 Mythos #10
„Elternzeit für Selbständige? Geht doch auch, oder?“

Der Anspruch auf Elternzeit besteht nur für Eltern die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Durch die Elternzeit-Regelungen soll erwerbstätigen Eltern die Betreuung und Erziehung ihrer Kinder erleichtert werden – indem ihnen gewisse Rechte gegenüber dem Arbeitgeber eingeräumt werden. Für Selbständige macht das keinen Sinn, denn diese haben ja keinen Arbeitgeber. Unabhängig davon haben Selbständige aber einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Elterngeld (letzteres wird oft mit der Elternzeit in einen Topf geworfen).

Wie ihr seht, die Elternzeitregelungen sind teilweise wirklich kompliziert – kein Wunder, dass sich Mythen darum ranken! Meine Elternzeit-Mythologie ist natürlich nicht abschließend… ich bin gespannt, welche Mythen ihr noch so auf Lager habt!

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22 Kommentare

  • Antworten
    Nina
    11. November 2014 at 15:39

    Danke für das Aufdecken einiger Mythen! Leider ist das Thema Elternzeit
    Wirklich der reinste Irrgarten. Ich hätte auch noch einen Mythos, den du uns vielleicht aufklären kannst und der mich selbst auch betrifft. Ich habe aktuell Kinderwunsch und möchte meine Familienplanung nicht weiter von meinem Berufsleben abhängig machen. Trotz Studiums habe ich dennoch einen Beruf, in dem man mit 1jahres Verträgen abgefertigt wird. Was ist denn wenn der Vertrag noch während der Schwangerschaft oder während der Elternzeit ausläuft ohne verlängert zu werden? Darf das überhaupt sein? Und sicher nicht ganz irrelevant: wird das Elterngeld dennoch nach dem Einkommen der letzten 12 Monate berechnet, auch wenn man dann in gar keinem Arbeitsverhältnis mehr steht? Ich finde es sehr schade, dass es Müttern und denen, die es werden möchten, so schwierig gemacht wird und hoffe dass sich noch einiges in dieser Hinsicht ändern wird!

    • Antworten
      smart-mama
      18. November 2014 at 0:08

      Liebe Nina, in der Tat ein wichtiger Mythos! Wenn dein Vertrag befristet ist, endet er mit Eintritt des Beendigungsdatums – unabhängig von Mutterschutz und Elternzeit. Der Anspruch auf Elterngeld bleibt – und berechnet sich, wie du schon richtig gesagt hast in der Regel nach dem Einkommen der letzten 12 Monate. Ich drücke dir ganz fest die Daumen, dass du es schaffst Beruf und Kinderwunsch miteinander zu vereinbaren!

  • Antworten
    Anna
    23. August 2015 at 14:26

    Liebe Nina, aus meiner aktuellen Verzweiflung bin ich beim surfen auf deinen Blog und die Mythen zur Elternteil gestoßen. Ich befinde mich in Elternteil bis März 2015. Bisher war ich Abteilungsleiterin. Da mein AG mir eine Beförderung versprochen hat (mündlich) war ich bereit während der Elternteil ab 01.09 halbtags in Teilzeit zu arbeiten. Nun habe ich erst diese Woche erfahren dass ich weder die Beförderung bekomme noch dass ich auf meinen alten Arbeitsplatz zurückkehren kann. „wir werden umstrukturieren“ – hieß es. Nun meine beiden Fragen:
    1. Dürfen sie während meiner Elternzeit meinen Job jemand andren geben oder habe ich jetzt ab 01.09 das recht auf meine alte stelle?
    2. Habe ich nach der Elternzeit Anspruch auf eine Führungsposition auf der gleichen Organigramm Ebene oder muss ich mich auch mit Sachbearbeitertätigkeiten abfinden bei gleichem Gehalt?

    Ich danke dir für dein Engagement und bin schon sehr gespannt was du schreibst.

    Bin persönlich sehr enttäuscht von meinem AG bei dem ich bereits 15 Jahre beschäftigt bin 😓

    • Antworten
      smart-mama
      26. August 2015 at 14:31

      Liebe Anna,
      du meinst sicherlich Sandra…wahrscheinlich warst du vorher kurz bei meiner Kollegin Nina auf dem Blog ;-)! Also, zu 1.+2., die beiden Fragen lassen sich gemeinsam bentworten: Es muss nicht genau der gleiche Job sein, sondern grundsätzlich ein „gleichwertiger“ Job. Maßgeblich dafür ist der Inhalt deines Arbeitsvertrages, den man sich für eine anschließende Aussage genauer ansehen muss (kannst mich gerne diesnbezüglich via PN kontaktieren). Wenn dein Arbeitgeber dich anderweitig beschäftigen will, ohne dass dieser Tätigkeit vom Inhalt deines Arbeitsvertrages abgedeckt ist, dann muss er dir eine (Änderungs)Kündigung aussprechen. Ich hoffe ich konnte dir damit ein wenig weiterhelfen! Viel Glück 🙂

  • Antworten
    Franzi
    18. November 2015 at 23:02

    Hallöchen,
    was ist an dem Mythos dran, das man nach den beim Chef eingereichten 24 Monaten Elternzeit, NICHT ohne dessen erneute Zustimmung auf 36 Monate verlängern kann?
    Werde im Feb. 2016 das erste mal Mama und steh vor einem großen Fragezeichen was ich denn nun genau mache weil überall etwas anderes steht. Würde grundsätzlich gerne erstmal nur 2 Jahre nehmen und dann (mit dieser 7 Wochen Frist) ggf. nochmal das dritte Jahr gleich dran hängen falls kein Krippenplatz oder Sonstiges gefunden wird. Hoffe du kannst hier Licht ins Dunkel bringen.

    LG

    • Antworten
      smart-mama
      10. Dezember 2015 at 1:43

      Liebe Franzi,
      nach den neuen Regelungen kannst du problemlos so wie von dir beschrieben erst 24 Monate Elternzeit nehmen und dann noch einmal verlängern. Das geht one die Zustimmung deines Arbeitgebers. LG, Sandra

  • Antworten
    Jenni
    10. Februar 2016 at 18:57

    Hey
    Ich bin mir zur Zeit den Kopf am zerbrechen. Und zwar: ich bin momentan in Elternzeit. Unser Sohn ist 23 Wochen alt. Ich habe 24 Monate Elternzeit genommen. Nun wollen wir aber noch ein Kind und das ziemlich bald. Jetzt meine Frage wie stehe ich denn jetzt am besten? Elternzeit verkürzen und in der Zeit wo die Elternzeit ausläuft bin ich ja dann wieder schwanger und darf eh nicht beschäftigt werden (hatte von Anfang an ein beschäftigungsverbot) oder lasse ich die Elternzeit einfach so weiter laufen. Ist ja letztendlich auch eine finanzielle Frage. So würde ich ja auch während der Schwangerschaft im Mutterschutz sein?? Kann mir da evtl einer weiter helfen?? Lg

  • Antworten
    Adriana
    24. Mai 2016 at 22:20

    Hallo Sandra,
    Dein Blog ist klasse. Ich hätte hier nochmal eine Frage zur Elternzeit Verkürzung wegen einer zweiten Schwangerschaft.
    Ich habe im Jan 2016 entbunden und damals 2 Jahre Elternzeit beantragt. Nun planen wir im Okt das zweite Kind „anzusetzten“, dass heißt ich würde im Juli entbinden, wenn alles so läuft, wie wir es uns wünschen. Damit mein Elterngeld während des zweiten Erziehungsurlaubs aber genauso hoch ist, wie jetzt, würde ich gern nach einem Jahr Elternzeit wieder arbeiten gehen. Das wäre von Feb 2017 bis Ende Mai 2017, dann beginne der Mutterschutz wieder.
    1. Habe ich ein Anspruch, dass mein AG mich schon wieder nach einem Jahr einstellt, obwohl ich 2 Jahre Elternzeit beantragt habe?
    2. Kann ich Vollzeit einsteigen oder gibt es eine Begrenzung?
    3. Kann er mir einen Aufhebungsvertrag anbieten, wenn ich wieder schwanger bin? Wenn ja, was wäre eine faire Lösung?
    4. Angenommen wir einigen uns auf Aufhebung, wie schaut es dann mit der Krankenversicherung aus, die würde ja nur auf mich laufen, während eines Bestehens eines Arbeitsverhältnisses.
    5. Lehnt mein AG (über 500 MA) eine Einstellung ab Februar ab, was sind meine Rechte? Könnte ich woanders für 4 Monate Teilzeit einsteigen als befristete Stelle?

    Vielen lieben Dank im Voraus für deine Hilfe!

    Liebe Grüße
    Adriana

  • Antworten
    Nina
    21. Juli 2016 at 11:54

    Hallo,
    erstmal vielen Dank für die umfangreiche Aufklärung in Sachen Elternzeit.

    Nun habe ich eine grundsätzliche Frage zur Elternzeit. Mein Arbeitgeber weist in einem offiziellen Schreiben auf die hier genannten Punkte hin. Darunter auch die Dauer der Elternzeit, welche mit 24 Monaten angegeben ist. Da ich bislang davon ausgegangen bin, dass mir die gesetzlichen 36 Monate zustehen, frage ich mich nun, ob ich diese entgegen dem Schreiben anmelden kann im Voraus. Mir wurde bereits mehrfach gesagt, dass es immer besser sei im Vorfeld mehr anzumelden, und bei wirtschaftlichen Engpässen die Dauer ggf. zu kürzen, als andersrum. Würde das bedeuten, dass ich einfach 7 Wochen vorher die 36 Monate anmelde und der Arbeitgeber dem zustimmen muss, ohne dass ich meinen Anspruch auf eine gleichwertige Stelle verliere?

    Über eine Antworz würde ich mich sehr freuen und verbleibe auf Weiteres mit Dank im Voraus.

    Herzliche Grüße,
    Eure Nina

    • Antworten
      smart-mama
      31. Juli 2016 at 15:12

      Liebe Nina,
      hast du denn schon Elternzeit angemeldet? Wenn nein, dann kannst du natürlich 36 Monate anmelden. Was du nur wissen musst: Wenn du die Elternzeit verkürzen willst, muss dein AG zustimmen. Den Anspruch auf eine gleichwertige Stelle nach deiner Rückkehr bleibt immer bestehen. Ich hoffe das hilft dir! LG, Sandra

  • Antworten
    Jürgen
    4. August 2016 at 14:05

    So auch mal eine kluge mythen frage einwerfen möchte . Meine Frau ist in Elternzeit seit März ihr Arbeitsvertrag lief Ende Juli aus . Der AG hat nicht mitgeteilt das er den Urlaub anrechnen mit diser 1/12 Regelung. Jetzt die wichtige Frage muss der AG jetzt mit der abschlussabrechnung den Urlaub komplett auszahlen oder nicht 🤔

    • Antworten
      smart-mama
      24. Oktober 2016 at 0:31

      Hallo Jürgen, ich gehe davon aus, dass der AG den Urlaub gekürzt hat. Dann vermindert sich der Anspruch auf Urlaub entsprechend. Ein Anspruch auf Auszahlung für Resturlaubstage besteht ohnehin nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis beendet worden ist. LG, Sandra

  • Antworten
    Alina Pipke
    9. August 2016 at 12:49

    Hallo Sandra!
    Dein Artikel von 2014 zum Thema „Mythen der Elternzeit“ war sehr spannend!
    Wie ist es denn jetzt? Also 2016?
    Hat sich was verändert?

    Ich arbeite im öffentlichen Dienst und würde gerne meine Elternzeit verkürzen!
    Meine Chefin hat mir aber schon mündlich mitgeteilt, dass sie keine Kapazitäten mehr hat!
    Bin verunsichert was verlangen kann und was nicht..
    Allgemein würde ich gerne mit 10Stunden /Woche anfangen und mich dann auf ne halbe Stelle hoch arbeiten!
    Darf der Arbeitgeber mir die vorübergehende Stundenreduktion verweigern? / die Verkürzung der Elternzeit einhergehend mit der Stundenreduktion verweigern??

    Vielen Dank für deine Mühe
    Alina

    • Antworten
      smart-mama
      24. Oktober 2016 at 0:26

      Liebe Alina, es gab ja in 2015 in große Reform, diese Änderungen habe cih in den Artikel eingearbeitet. Für die Verkürzung der Elternzeit brauchst du grundsätzlich die Zustimmung deines Abeitgebers. Hast du schon einmal daran gedacht während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten und einen entsprechenden Antrag zus stellen? Dazu findest du auch einen speziellen Blogeintrag. Lg, Sandra

  • Antworten
    Florian
    31. August 2016 at 13:15

    Das klingt alles interessant und recht kompliziert.
    Hab ich das jetzt richtig verstanden – wenn ich z. B. im November und Dezember Elternzeit nehmen würde, würden mir, obwohl ich nicht arbeite, die je 2 Urlaubstage pro Monat trotzdem zustehen, aber um jeweils 1/12 gekürzt werden – sodass ich in dieser Zeit einen Urlaubsanspruch von ca. 3,3 Tagen aufbauen würde?

  • Antworten
    In der Elternzeit Reisen: Warum Du eine solche Reise planen solltest!
    7. September 2016 at 20:15

    […] hinaus deutlich einfacher zu vertreten, als ein Sabbatical. Einen schönen Artikel über einige Mythen rund um die Elternzeit (vor allem aus rechtlicher Sicht), habe ich auf Smart Mama […]

  • Antworten
    Magda
    29. November 2016 at 17:05

    Hallo,

    ich bin schon total am verzweifeln wegen meinem Arbeitgeber. Vielleicht könnt Ihr mit einen Tip geben wie ich weiter vorgehen soll. Ich habe am 01.01.2015 bei meinem Arbeitgeber angefangen. Im Juni 2015 habe erfahren, dass ich schwanger bin. Ich habe meinen Chef gleich informiert und auch gleich besprochen wie ein Wiedereinstieg ausgehen könnte. Da aufgrund von Umstrukturierungen mein Arbeitsplatz auf 3 Tage die Woche reduziert werden sollte , habe ich angeboten ab dem 01.08 2015 Teilzeit in Elternzeit zu machen. Nachdem meine Tochter im Januar 2016 auf die Welt kam, habe ich den Elternzeitantrag auch wie besprochen eingereicht. Ich habe Elternzeit für zwei Jahre beantragt mit der Voraussetzung ab dem 01.08.2016 Teilzeit in Elternzeit zu machen. Kurz darauf bekam ich ein Schreiben, dass meine Teilzeit abgelehnt wird und meine Stelle wurde durch eine Kollegin besetzt. Nach telefonischer Rücksprache teilte man mir mit, dass ich doch nochmal Mitte des Jahres einen Teilzeitantrag einreichen sollte, man würde bis dahin was finden. Meinem Chef teilte ich dann mit, dass ich auch Vollzeit arbeiten könnte. Nach mehreren Telefonaten und Mails teilte man mir nun im November mit, keine Teilzeitstelle zu haben, auf meine Anfrage nach einer Vollzeitstelle wurde nicht reagiert. Es wurde jedoch jedesmal betont, dass man auf jeden Fall weiter mit mir zusammen arbeiten möchte. Kann ich den nun auf eine Vollzeitstelle bestehen ?

    Danke für Eure Hilfe

    • Antworten
      smart-mama
      27. Dezember 2016 at 23:23

      Hallo Magda, dein Arbeitsvertrag besteht nach wie vor weiter, nach der Elternzeit „lebt“ dein Ursprungs-Arbietsvertrag wieder auf, also auch mit deiner Vollzeit-Stundenanzahl. Du kannst daher auf jeden Fall auf einer Vollzeit-Stelle nach dem Wiedereinstieg beharren. Lieber Gruss, Sandra

  • Antworten
    Nicole
    19. April 2017 at 10:37

    Hallo,
    ich hätte da auch nochmal eine Frage zur Elternzeit. Wenn ich 24 Monate beantragt habe, mich dann jedoch vorzeitig entscheide, z.B. nach 12 Monaten wieder zu arbeiten, jedoch den Arbeitgeber wechseln möchte, darf ich dann aus der Elternzeit heraus kündigen? Danke für die Hilfe

  • Antworten
    Antje
    4. Juni 2017 at 15:29

    Hallo.
    Ich habe 24 Monate Elternzeit beantragt. Mein Chef meint aber er könne mir nur 1 Jahr erlauben. Ich bin in einem Verein die einzige Mitarbeiterin…
    Kann er das oder kann ich auf meine 24 Monate bestehen?

  • Antworten
    Anja
    2. Dezember 2017 at 19:07

    Hallo Sandra!
    Ich bin so froh, dass es deine Seite gibt; sie hat mir schon so oft weitergeholfen!
    Ich muss jetzt nochmal fragen, ob ich das richtig verstanden habe:
    Meine Tochter wurde 2014 geboren; ich war ein Jahr in Elternzeit und habe dann wieder gearbeitet. Ich habe ja einen Anspruch auf drei Jahre. Könnte ich jetzt im Nachhinein nochmal zwei Jahre in Elternzeit gehen, wenn sie zwischen drei und acht Jahre alt ist, auch wenn das vorher nicht mit dem Arbeitgeber abgesprochen war? Bedarf es da keiner Zustimmung? Ich meine irgendwo gelesen zu haben, dass das erst bei Geburten ab 2015 gilt. Im Moment bin ich mit meinem Sohn (geboren 2017) für voraussichtlich drei Jahre in Elternzeit. Könnte ich dann einfach nochmal zwei Jahre für meine Erstgeborene anschließen, wenn es sein muss?
    Und was ist, wenn man in der Elternzeit wieder schwanger wird? Wird die „neue“ Elternzeit dann einfach hinten dran gehängt?

    Steht sowas in Detail in deinem Buch? Da bestelle ich das gleich. 😊

    Ich hoffe du kannst meine Fragen beantworten!

    Danke und liebe Grüße

    Anja

  • Antworten
    Nina
    15. Juni 2018 at 9:38

    Hallo Sandra,

    ich bin durch Female Future Force zu dir gekommen und finde deinen Blog einfach klasse!
    Ich hätte auch eine Frage zur Elternzeit. Wenn man 24-Monate Elternzeit eingereicht hat, aber merkt das man frühzeitig wieder in Vollzeit arbeiten kann, muss der Arbeitgeber dem zustimmen? Oder muss dies z.B. auch in dem Antrag stehen? Und was ist mit den restlichen Elternzeitmonaten, sind die dann erloschen? oder kann ich diese auf einen anderen Zeitraum legen?
    Was ist mit dem Mythos das wenn man nur 12Monate einreicht das zweite automatisch erlischt?

    Danke und viele Grüße aus Hannover,
    Nina

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